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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 81 StPO vom 2024

Art. 81 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 81 Inhalt der Endentscheide

1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:

  • a. eine Einleitung;
  • b. eine Begründung;
  • c. ein Dispositiv;
  • d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
  • 2 Die Einleitung enthält:

  • a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
  • b. das Datum des Entscheids;
  • c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
  • d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
  • 3 Die Begründung enthält:

  • a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
  • b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
  • 4 Das Dispositiv enthält:

  • a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
  • b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
  • c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
  • d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
  • e. den Entscheid über die Nebenfolgen;
  • f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 81 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Vorladung; Zustellung; Urteil; Verteidigung; Aufenthalt; Bundesgerichts; Gericht; Berufungsverhandlung; Rechtsmittel; Mitteilung; Oberrichter; Abteilung; Aufenthaltsort; Berufungsverfahren; Kanton; Rückzug; Migration; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Bezirksgerichtes; Migrationsamt; Zustellungsempfänger; Kontakt
    ZHSB220276Nötigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Nötigung; Vorinstanz; Verteidigung; Verkehrs; Geldstrafe; Urteil; Berufungsverfahren; Aktion; Demonstration; Probezeit; Gericht; Blockade; Tagessätze; Tagessätzen; Polizei; Teilnehmer; Willen; Staatsanwalt; Sinne; Allgemeinheit; Staatsanwaltschaft; Minuten; Verweis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.82-Beschuldigte; Urteil; Blick; Sekunde; Beschuldigten; Verkehr; Sachverhalt; Display; Mobiltelefon; Urteils; Sachverhalts; Vorinstanz; Fahrzeug; Verrichtung; Sekunden; Verfahren; Strasse; Berufung; Beweis; Akten; Verfahrens; Gericht; Aufmerksamkeit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft
    BSSB.2020.12 (AG.2020.281)Rechtzeitigkeit der BerufungsanmeldungBerufung; Gericht; Berufungsklägerin; Urteil; Verfahren; Gerichts; Über; Frist; Verfahrens; Basel; Sprache; Basel-Stadt; Gericht; Appellationsgericht; Übersetzung; Rechtsmittelbelehrung; Berufungsanmeldung; Urteils; Deutsch; Schweiz; Eingabe; Belgien; Entscheid; Schweizerischen; Dispositiv; Dreiergericht; Staatsanwaltschaft; Appellationsgerichts; Berufungsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung
    144 IV 207Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung. Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7). Entschädigung; Recht; Kantons; Person; Jugendanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Solothurn; Behörde; Rechtsmittel; Rechtsmittelweg; Entscheid; Basel; Rechtsanwalt; Verfügung; Bundesgericht; Endentscheid; Basel-Stadt; Verfahrens; Anspruch; Amtes; Schweizerische; Prozessordnung; Personen; Befragung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55, BB.2023.56Gesuch; Bundes; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gesuchs; Kammer; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Betreibung; Stundung; Gericht; Erlass; Verfahrenskosten; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Gerichtsgebühren; Finanzdienst; Eingabe; Entscheid; Betreibungsverfahren; Kanton; Bundesgericht; Kostenerlass; Kostenauflage; Forderungen; Behörde; Verhältnisse
    BB.2021.109Kammer; Bundesstrafgericht; Filter; Urteil; Entscheid; Entscheide; Verfahren; Handelsregister; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Handelsregistersperre; BStGer; Beschluss; Stellungnahme; Sàrl; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Standslosigkeit; Verfahrens; Vorinstanz; Verdachts; Urteile; Aufrechterhaltung; Entschädigung; Tribunal; Rechtsanwälte; Andrea; Taormina

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Lieber, WohlersZürcher Kommentar StPO2020
    -Praxis, 2. Aufl., Zürich2013