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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 81 MWSTG vom 2024

Art. 81 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 81 Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren Grundsätze

1 Die Vorschriften des VwVG (1) sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.

2 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.

(1) SR 172.021

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3375/2023MehrwertsteuerMWSTG; Leistung; Dienstleistung; Leistungen; Dienstleistungen; Mehrwertsteuer; Recht; Person; Urteil; Kommentar; Verfügung; Beweis; Personal; Inland; Ausland; Sinne; BVGer; Empfänger; Rechnung; Gesellschaft; Verwaltung; Agreement; Vorinstanz; Investmentgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Lieferung; ührt
A-5345/2023MehrwertsteuerLeistung; Kanton; Revier; Urteil; Forstrevier; Subvention; MWSTG; Beiträge; Aufgabe; Entgelt; Thurgau; Aufgaben; Revierförster; Waldeigentümer; Leistungen; Steuer; Bundes; Vorinstanz; Kantons; BVGer; Revierbeiträge; Auskunft; WaldG; Verfügung; Recht; Position; Mehrwertsteuer; Abgeltung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.20Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).VStrR; Verfügung; Verfahren; Busse; Mehrwertsteuer; Frist; Bescheid; Beschwerde; Verfahrens; Kostenerkenntnis; Spruch; Bundesstrafgericht; Schreibgebühr; Verfahrenskosten; Beurteilung; Verwaltung; Spruchgebühr; Beschwerdekammer; Abrechnung; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Formular; Ziffer; Begehren; Bundesgesetz; KV-VStrR; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Geiger, Regine Schluckebier 2ème éd.2019
Felix Geiger, Regine Schluckebier Zurich2012