Art. 81 Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren Grundsätze
1 Die Vorschriften des VwVG (1) sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2 Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
(1) SR 172.021BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 80 | Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). | Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3375/2023 | Mehrwertsteuer | MWSTG; Leistung; Dienstleistung; Leistungen; Dienstleistungen; Mehrwertsteuer; Recht; Person; Urteil; Kommentar; Verfügung; Beweis; Personal; Inland; Ausland; Sinne; BVGer; Empfänger; Rechnung; Gesellschaft; Verwaltung; Agreement; Vorinstanz; Investmentgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Lieferung; ührt |
A-5345/2023 | Mehrwertsteuer | Leistung; Kanton; Revier; Urteil; Forstrevier; Subvention; MWSTG; Beiträge; Aufgabe; Entgelt; Thurgau; Aufgaben; Revierförster; Waldeigentümer; Leistungen; Steuer; Bundes; Vorinstanz; Kantons; BVGer; Revierbeiträge; Auskunft; WaldG; Verfügung; Recht; Position; Mehrwertsteuer; Abgeltung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2018.20 | Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). | VStrR; Verfügung; Verfahren; Busse; Mehrwertsteuer; Frist; Bescheid; Beschwerde; Verfahrens; Kostenerkenntnis; Spruch; Bundesstrafgericht; Schreibgebühr; Verfahrenskosten; Beurteilung; Verwaltung; Spruchgebühr; Beschwerdekammer; Abrechnung; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Formular; Ziffer; Begehren; Bundesgesetz; KV-VStrR; Tribunal; Parteien |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Geiger, Regine Schluckebier | 2ème éd. | 2019 |
Felix Geiger, Regine Schluckebier | Zurich | 2012 |