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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 81 BV vom 2024

Art. 81 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 81 Öffentliche Werke und Verkehr Öffentliche Werke

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.52Nachsteuern Steuerperioden 2005 - 2011Steuer; Freizügigkeit; Einkäufe; Vorsorge; Einkauf; Steuer; Einkaufs; Freizügigkeitskonto; Veranlagung; Rekurrent; Einkaufspotential; Vorsorgelücke; Recht; Freizügigkeitsguthaben; Urteil; Rekurs; Vorinstanz; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Steuerverfahren; Freizügigkeitskontos; Vorsorgeeinrichtung; Steueramt; E-Mail; Rekurrenten; Steuerumgehung
SOSGSTA.2018.26Nachsteuern Steuerperioden 2006 und 2007Rekurrent; Steuer; Rekurrenten; Einkauf; Veranlagung; Vorsorge; Steuerverfahren; Recht; Bezug; Praxis; Einkäufe; Kapitalbezug; Bundes; Abzug; Einsprache; Einkaufs; Steuerjahr; Vorsorgeeinrichtung; Rekurs; Betrag; Steuerpraxis; Steuerverfahrens; Solothurn
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00056Berufliche VorsorgeVorsorge; Versicherung; Alter; Reglement; Bundes; Einkauf; Rekurs; Beiträge; Invalidität; Vorsorgeeinrichtung; Bereich; Todes; Person; Entscheid; Abzug; Rekurskommission; Ermessen; Todesfall; Verwaltungsgericht; Säule; Kapital; Einkommen; Hinterlassenen; Bestimmungen; Bundesgesetz; Versicherungsprinzip
SGI/1-2018/21, I/1-2018/22Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d und e StG (sGS 811.1) und Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG (SR 642.11). Art. 81 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 3 Abs. 1 Säule; Vorsorge; Einkauf; Bundes; Rekurrent; Kanton; Rekurrenten; Vorinstanz; Entscheid; Kapitalleistung; Einkommen; Bundessteuer; Abzug; Kantons; Gemeindesteuer; Ausrichtung; Altersleistung; Rekurs; Steuern; Auszahlung; Einkünfte; Einkünften; Recht; ürzt:; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Selbstvorsorge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 399Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4). Einkauf; Vorsorge; Kapital; Scheidung; Steuerumgehung; Abzug; Wiedereinkauf; Kapitalbezug; Urteil; Darlehen; Begrenzung; Pensionskasse; Sperrfrist; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Höhe; Leistungen; Rechtsprechung; Einkaufs; Vorgehen; Element; Steuerersparnis; Wiedereinkäufe; Steueramt; Auslegung; ührt
139 I 265 (8C_299/2013)Art. 12 BV; Art. 8 EMRK; UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art. 2bis der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2002 über die Aufnahme von Asylsuchenden; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2007 zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer. Im Kanton St. Gallen ist das kantonale Migrationsamt zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen und damit auch für die Zuweisung betroffener Personen an die Gemeinden zwecks Ausrichtung der Nothilfe. Da die Gemeinden diesbezüglich über keine Kompetenz verfügen, ist das Sozialamt gestützt auf den das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen beherrschenden allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität berechtigt, auf das Nothilfegesuch eines abgewiesenen Asylbewerbers mit rechtskräftiger Wegweisungsverfügung nicht einzutreten und diesen an die Gemeinde zu verweisen, welcher dieser zugewiesen worden war (E. 5.1). Ist die betroffene Person der Ansicht, sie befinde sich in einer Situation, die gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen eine Änderung der Zuteilung rechtfertige, muss sie sich dafür an das kantonale Migrationsamt wenden (E. 5.2). Gallen; Gemeinde; Nothilfe; Kanton; Person; Ausländer; Stadt; Personen; Gemeinden; Recht; Zuweisung; Sozialamt; Wegweisung; Ausrichtung; Zuteilung; Sozialhilfe; Asylverordnung/SG; Asylsuchende; Kantons; Bundesgesetzgebung; Migrationsamt; Entscheid; Richtlinie; Verordnung; Vollzug; Gesuch; Asylsuchenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5956/2023MehrwertsteuerVersicherung; Versicherungs; MWSTG; Vorsteuer; Leistung; Versicherungsschutz; Steuer; Urteil; Schulungsprogramm; Vorinstanz; Vorsteuerkorrektur; Leistungen; Recht; Nebenleistung; Methode; BVGer; Teilnehmer; Mehrwertsteuer; Hauptleistung; Korrektur; Bundesverwaltungsgericht; MWSTV; Vorsteuerabzug; Urteile; Einsprache; Verwaltung; Steuerkorrektur; Verfügung
A-5962/2023MehrwertsteuerVersicherung; Versicherungs; MWSTG; Vorsteuer; Leistung; Versicherungsschutz; Steuer; Schulungsprogramm; Urteil; Vorsteuerkorrektur; Vorinstanz; Leistungen; Nebenleistung; Methode; Recht; Teilnehmer; BVGer; Hauptleistung; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; MWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Korrektur; Urteile; Verwendung; Kommentar; Verwaltung; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MarkusBasler Kommentar2021