DO Art. 807 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 807 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 807 Dretg da veto

1 Ils statuts pon conceder als societaris in dretg da veto cunter tscherts conclus da la radunanza dals societaris. Ils statuts ston circumscriver ils conclus, per ils quals il dretg da veto vala.

2 L’introducziun posteriura d’in dretg da veto sto vegnir approvada da tut ils societaris.

3 Il dretg da veto na po betg vegnir transferì.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung
85 I 621. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 807 Abs. 2 OR. Die Auffassung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfe ihr Stammkapital unmittelbar zulasten ihrer freien Rücklagen erhöhen, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2). Gesellschaft; Handelsregister; Stammkapital; Stammeinlage; Akerman; Rücklage; René; Akermann; Eidgenössische; änkt; änkter; Haftung; ürfe; Eintragung; Bundesgericht; Gesellschafter; Rücklagen; Handelsregisteramt; önne; ässig; Recht; Vorgang; Zivilrecht; Kantons; Schaffung; Zulässigkeit; Gesellschaftsanteil; Urteil; ässt; Auffassung