147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung |
85 I 62 | 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 807 Abs. 2 OR. Die Auffassung, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfe ihr Stammkapital unmittelbar zulasten ihrer freien Rücklagen erhöhen, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2). | Gesellschaft; Handelsregister; Stammkapital; Stammeinlage; Akerman; Rücklage; René; Akermann; Eidgenössische; änkt; änkter; Haftung; ürfe; Eintragung; Bundesgericht; Gesellschafter; Rücklagen; Handelsregisteramt; önne; ässig; Recht; Vorgang; Zivilrecht; Kantons; Schaffung; Zulässigkeit; Gesellschaftsanteil; Urteil; ässt; Auffassung |