Art. 80 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Bestehende Schutzobjekte
1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.
2 War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 266 | Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. | Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Inkrafttreten; Recht; Rückwirkung; Über; Verlängerung; Schutzfrist; Gesetzgeber; Regel; Urheberrechts; Gesetzes; Auslegung; Regelung; Randtitel; Übergangsregel; Urhebers; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Werken; Schauspiel; Werkes; Ablaufs |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3865/2015 | Urheberrecht | Tarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung |
B-2346/2009 | Urheberrecht | Beschwer; Tarif; Recht; Verwertung; Beschwerdeführerinnen; Quot;; Sendung; Vorinstanz; Urheber; Sendungen; Urheberrecht; Wahrnehmbarmachen; Beschwerdegegner; Rechte; Werke; Verwertungsgesellschaft; Beschwerdegegnerinnen; Parteien; Verwertungsgesellschaften; Public; Viewing; Schweiz; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Nutzer; Parteientschädigung; Gericht; ätte |