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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 8 EMRK vom 2022

Art. 8 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230294Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über
ZHSB220518Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Entscheid; Berufung; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Sachverhalt; Gericht; Eintritt; Geschädigte; Dossiers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2022.00574Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Beschwerdeführerin war nur wenige Monate in der Schweiz erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie demnächst wieder für ihren ehemaligen Arbeitgeber (der Geschäftsführer ist ihr Lebenspartner) tätig sein werde und mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne.Arbeit; Aufenthalt; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Arbeitnehmer; EU/EFTA; Anspruch; Erwerbstätigkeit; Verwaltungsgericht; Staatsangehörige; Präsidialverfügung; Sicherheit; Abteilung; Schweiz; Rekurs; Sicherheitsdirektion; Verbindung; Ausländer; Arbeitnehmereigenschaft; Abteilungspräsident; Frist; Arbeitsverhältnis; Verlust; Person; Beschäftigung
ZHVB.2021.00567Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.Ehefrau; Familie; Sozialhilfe; Aufenthalt; Recht; Einkommen; Stunden; Fahrer; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Familiennachzug; Rekurs; Person; Interesse; Vorinstanz; Erwerbsunkosten; Schweiz; Ehegatten; UBER-Fahrer; Verwaltungsgericht; Richtlinien; Gefahr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 34 (5A_391/2021)
Regeste
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.198ügen; Filter; Auslieferung; Recht; Urteil; Bundes; Beschwerde; Urteile; Entscheid; Armenien; Schweiz; Behörde; Staat; Gefängnis; Bundesgericht; Konto; Vollzug; Behörden;; Bundesgerichts; Entscheide; Garantie; Beschwerdeführer; Familie; Auslieferungsersuchen; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfolgte
RR.2021.282, RP.2021.84Auslieferung; Filter; Recht; Entscheid; Entscheide; Urteil; BStGer; Polen; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteile; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Staat; Familie; Beschluss; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Mutter; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Justiz; Auslieferungsersuchen; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerHand EMRK2020
- Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention2019