CCS Art. 794 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 794 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 794 II. Furma da la pretensiun 1. Import

1 Tar la constituziun dal pegn immobigliar sto l’import da la pretensiun vegnir inditg en mintga cas en munaida naziunala.

2 Sch’i sa tracta d’ina obligaziun da valur nundeterminada, sto vegnir inditgada ina summa maximala, fin a la quala il bain immobigliar sto star bun per tut las pretensiuns dal creditur.


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Art. 794 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 467Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 22 Abs. 2 GBV; Anerkennung der Forderung durch den Eigentümer oder deren Feststellung durch den Richter; Art der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Subunternehmer muss nicht gleichzeitig gegen den Generalunternehmer auf Werklohnzahlung klagen, um legitimiert zu sein, die definitive Eintragung seines Pfandrechts zu erlangen (E. 3). Im Verfahren über die definitive Registrierung kann, falls die Bauarbeiten vollendet sind, einzig die Eintragung einer Kapitalhypothek im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB erwirkt werden (E. 4). Inscription; éance; èque; étaire; éfinit; Entrepreneur; éfinitive; égale; Hypothèque; énéral; -traitant; être; été; érêts; Action; ébiteur; Pfandsumme; Tribunal; SCHUMACHER; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandsumme; ément; Objet; édé; ération; étend; éré; éterminé; établi; Immeuble
121 III 445Bauhandwerkerpfandrecht; Ersatzsicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB), Verzugszinse (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Willkür. Die Ersatzsicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB muss die gleiche Deckung bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Mit Blick auf diese Bestimmung ist die Auffassung unhaltbar, beim Bauhandwerkerpfandrecht bestehe aufgrund von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Verzugszinse Sicherheit nur für 3 1/2 Jahre (E. 5a). Offengelassen wird die Frage des Gerichtsstandes bezüglich der Ersatzsicherheiten (E. 5b). Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheit; Ersatzsicherheit; Verzugszinse; Obergericht; Urteil; Sinne; Gerichtsstand; SCHUMACHER; Beschwerdegegner; Entscheid; Grundbuch; Deckung; Gerichtsstandes; Ersatzsicherheiten; Begehren; Eintragung; Schriftenwechsel; Bauhandwerkerpfandrechte; Aufhebung; Sicherheiten; Erwägungen; Verzugszinsen; Zinsen; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung