E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 794 OR vom 2024

Art. 794 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 794 Haftung der Gesellschafter

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 794 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Urteil; Forderung; Durchgriff; Verhalten; Wirtschaftlich; Wäre; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Zweck; Vollstreckung; Rechtsmissbräuchlich; Voraussetzung; Verfahren; übertragen; Behauptung; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Prot; Substantiiert; Durchgriffs
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Parteien; Vermögensübertragung; Klage; Vertretung; Tenvertrag; Zahlung; Architektenvertrag; Duplik; Forderung; Zuzüglich; Übertragung; übertragen; Noven; Inventar; Auftrag; Zahlungen; Tatsache; übertragungsvertrag; Stellung; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz