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Zollgesetz (ZG)

Art. 79 ZG vom 2023

Art. 79 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 79 Ende der Bürgschaft

1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.

2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind.

3 Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/317’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; ’il; écis; était; Suisse; Entretien; ésidente; élégué; édure; ’entre; érieur; ’entretien; écision; L’appel; ’union; ’est; élai; édé; -présidente; érieure
VDHC/2022/115’appel; ’entretien; ’union; ’appelant; ’enfant; édure; ’intimé; ’il; égué; ’intimée; ésidente; ’est; écis; écembre; élégué; ’ordonnance; èces; L’appel; écision; éférence; érante; êté; éré

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 III 47Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann; - dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). 2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4). Betreibung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Ebikon; Ehemann; Ehefrau; Schuldner; Pfändung; ändig; Betreibungsort; Vertreter; Ebikon-Dierikon; Kriens; ändige; SchKG; Ehemannes; ändigen; Recht; Schuldnerin; Alois; önnen; Betreibungshandlungen; Wohnsitzes; Schuldners; Entscheid; Vormundschaft; ührt; Luzern; ätte; Vollgutbetreibung
82 III 19Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G: 1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung abzusehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein mündiges Kind des Schuldners zu seiner Familie zu zählen? Schuldner; Pfändung; Schuldnerin; Familie; Schuldners; Möbel; Kinder; Entscheid; ührten; Pfändungsurkunde; ändbar; Verwertung; Unterstützung; ährige; Rekurs; Waldstatt; Kompetenzstücke; Betreibung; SchKG; Voraussetzung; Person; Unterhaltsoder; Unterstützungspflicht; ährigen; änden; Eltern; Nussbaumer; Voraussetzungen; Sachverhalt; Personen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Klage; Nichtig; Vorschrift; Rechtsverhältnis; Nichtigkeit; Verfügungen; Rechtskraft; Behörde; Dispositiv; Verträge; Vorschriften; Vorinstanz; Dispositiv-Ziff