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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 79 StPO vom 2024

Art. 79 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 79 Berichtigung

1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.

2 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.

3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180269Vergehen gegen das AusländergesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Schweiz; Arbeit; Aussagen; Zeuge; Lokal; Staatsanwaltschaft; Hotel; Verfahren; Beruf; Verteidigung; Berufung; Person; Zeugen; Ausländer; Geldstrafe; Einreise; Kollege; Urteil; Beziehung; Verfahren; Gericht; Service; ätten
ZHSB170299Sexuelle Handlungen mit KindernBeschuldigt; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Verfahren; Büro; Berufung; Vorinstanz; Über; Befragung; Urteil; Gericht; Zeuge; Verfahren; Beweis; Zimmer; Entschädigung; Verteidiger; Vorfall; Übergriff; ätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140005AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Eingabe; Entscheid; Verfahren; Obergericht; Gericht; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Bezirksgerichts; Verfahrens; Begründung; Obergerichts; Verfahrens; Berufung; Protokoll; Frist; Kantons; Gerichtsschreiber; Hauser/Schweri/Lieber; Anzeige; Beschwerdeführers; Sinne
BSBES.2019.96 (AG.2019.888)Verweigerung der AkteneinsichtAkten; Akteneinsicht; Protokoll; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Person; Verfahrensleitung; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Kopie; Einvernahmeprotokoll; Protokolls; Auflage; Beschleunigungsgebot; Anzeige; Personen; Ermittlungsbeamte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
Regeste b
Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
Regeste c
Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
Regeste d
Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
Regeste e
Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
Regeste f
Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
Privatklägerin; Einvernahme; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Protokoll; Befragung; Eröffnung; Untersuchung; Verfahrens; Prozess; Vorinstanz; Recht; Drohung; Urteil; Aussagen; Beweis; Hinweis; Person; Verfahren; Verfügung; Akten; Eröffnungsverfügung; Auskunftsperson; Folgen; Schweizerische; Prozessordnung
138 IV 186 (1B_78/2012)Art. 46 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide, insbesondere betreffend Beschlagnahmungen, sind (namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung) als "andere" vorsorgliche Massnahmen (i.S. von Art. 46 Abs. 2 BGG) zu behandeln, weshalb dort kein Fristenstillstand eintritt. Bei Endentscheiden, namentlich Einstellungsverfügungen, gelten hingegen die sogenannten "Gerichtsferien" (E. 1.1-1.3). Beschwerdelegitimation eines nahen Angehörigen des Opfers zur Anfechtung der Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung (E. 1.4). Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Bundesrechtswidrigkeit der Verfahrenserledigung im vorliegenden Fall verneint (E. 4). Rollstuhl; Einstellung; Patient; Staatsanwaltschaft; Fristenstillstand; Pflege; Bundesgericht; Anklage; Sicherheit; Recht; Pflegepersonal; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Grundsatz; Massnahmen; Kantons; Sinne; Person; Vorinstanz; Hinweise; Gutachten; Patienten; Sturz; Sicherheitsgurt; Rollstuhls; Sachen; Zwischenentscheide; Beschlagnahmungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.19Protokollierung (Art. 76 ff. StPO).Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Bundesanwaltschaft; Transkript; Beschwerde; Einvernahmen; Transkription; Aufgabe; -visuell; Verwaltung; Verfahren; Prozess; Entscheid; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Aufzeichnung; Verfolgung; Gericht; Parteien; Verfahrensleitung; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen
BP.2018.58Berichtigung des Protokolls (Art. 79 StPO). Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 140 f. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Einvernahme; Verfahren; Gericht; Ordonner; ès-verbal; Verfahrens; Protokoll; Einvernahmeprotokolle; Dispositiv; Antrag; Dispositiv-Ziff; Zeugin; Gesuch; Entscheid; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Gericht; Verfahren; Aussagen; Interesse; Akten; Bundesstrafgerichts; Beweise; Beschwerdekammer; Beweismittel; April

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich2013