DO Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 79 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 79 Adempliment durant las uras da fatschenta

L’adempliment da l’obligaziun sto vegnir fatg ed accept il di fix durant las uras da fatschenta usitadas.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 79 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Anspruch; Gericht; Commentaire; Bundesgericht; Klägers
VDPlainte/2016/1été; étaire; éside; ’au; Office; ésident; étaires; ’Office; ègle; érie; éreur; état; Office; ’est; écembre; Président; édure; érieur; ères; érieure; évrier; Arrondissement; ’immeuble; ’il

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 489Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Kaufrecht; Gesellschaft; Liquidation; Recht; SchKG; Über; Berufung; Rückgabe; Bewertung; Wertersatz; Übertragung; Schuldner; Beklagten; Verkehrswert; Zeitpunkt; Rechtsgeschäft; Anfechtungsklage; Verkauf; Vorinstanz; Kaufrechts; Schenkung; Konkurs; Urteil; Rückerstattung; Gesellschafter
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Zeitpunkt; Recht; Liquidations; Aktionär; Urteil; Übernahme; Liquidationswert; Anmeldung; Aktienbuch; Anspruch; Aktionäre; Erben; Unternehmens; Wertes; Regel; Namenaktien; Klägern; Aktienrecht; Werts; Umstände; Kommentar; Entscheid; Zukunft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, ThomasBasler Kommentar SchKG I2021
Hans, KollerBasler Strafrecht I2013