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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 79 BGG vom 2024

Art. 79 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 79 Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 49 (2C_408/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ; Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG ; Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; Zulässigkeit der Durchsetzungshaft; Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wegen coronabedingter Reisebeschränkungen (Mali). An der Beurteilung der EMRK-Konformität einer ausländerrechtlichen Administrativhaft besteht ein aktuelles Interesse, auch wenn inzwischen ein neuer Haftverlängerungsentscheid ergangen ist (E. 1).
öglich; Ausreise; Durchsetzung; Durchsetzungshaft; Urteil; Ausschaffung; Wegweisung; Vollzug; Bundesgericht; Möglichkeit; Person; Entscheid; Beschwerdeführers; Pandemie; -Pandemie; Umstände; Behörden; Urteile; Festhaltung; Schweiz; öffentlich-rechtlichen; Hindernis; Zwangsmassnahme
140 IV 213 (6B_360/2014)Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). Entschädigung; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Sachen; Entscheid; Berufungsgericht; Festsetzung; Rechtsverbeiständung; Kantons; Berufungsverfahren; Solothurn-Lebern; Entschädigungsentscheid; Berufungsgerichts; Gericht; Rechtsbeiständin; Privatklägerschaft; Amtsgericht; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsvertretung; Verteidigung; Prozessordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.17Revision; Bundes; Kammer; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Berufungskammer; Verfahren; Rechtsmittel; StBOG; Gericht; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Revisionsgr; Parteien; Bundesanwaltschaft; Sicherstellung; Urteils; Revisionsgründe; Gebühr; BStKR; Richter; Hausdurchsuchung
RH.2023.6, RP.2023.14Bundes; Beschwer; Kammer; Berufung; Revision; Apos;; Verfahren; Beschwerdekammer; Liquidation; Frist; Vollmacht; Berufungskammer; Revisionsgesuch; Eingabe; Beschluss; Liquidator; Parteien; Rechtsmittel; StBOG; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Bundesstrafgerichts; Gericht; Rechtsanwalt; Krayenbühl; Sistierung; Vollmachten; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2006