Art. 789 Bestimmung des wirklichen Werts
1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.
2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE140448 | Organisationsmangel | Revision; Beklagten; Gesellschafter; Anspruch; Revisionsstelle; Begehren; Abfindung; Wirklichen; Stammanteile; Gericht; Schwerde; Ordentliche; Ausgeschiedene; Betrag; Rechtlich; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Claudia; Feier; Elrichter; Schränkte; Finanziellen; Beruft; Verlangen; Einsetzung; Ausbezahlt; Gesellschafterversammlung; Geschäftsjahr |