Art. 788 Besondere Erwerbsarten
1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.
2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.
3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.
5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190207 | Organisationsmangel | Gesellschaft; Erben; Klage; Gesellschafter; Handelsregister; Kommentar; Aufl; Erbengemeinschaft; Recht; Sinne; Klägerische; Organisationsmangel; Sachwalter; Beklagten; Klägerischen; Kantons; Einzelgericht; Geschäftsführung; Erbschein; Basler; HRegV; Gericht; Träglich; Sachwalters; Handelsgericht; Geschäftsführer; IVm; Begehren; Stammanteile; Eintragung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 08 8 | Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 II 133 | Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. | Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Obergericht; Ausgeschlossenen; Stammkapital; Recht; Urteil; Abfindung; Vorschriften; Stammkapitals; Gesellschaftsvermögen; Richter; Prozesses; Klägers; Vermögensrechtliche; Beschränkter; Haftung; Begehren; Vermögensrechtlichen; Massnahme; Widerklage; Bundesgericht; Leistung; Müsse; Gesellschaft; Werden; Ausschliessung |