Art. 78 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen (1)
1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.
5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.
7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200121 | Versuchte Tötung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Aussage; Zeuge; Einvernahme; Vorinstanz; Aussagen; Recht; Verteidigung; Zeugen; Urteil; Bierglas; Verletzungen; Lokal; Gesicht; Wattetupfer; Schlag; Beruf; Berufung |
ZH | SB190235 | Fahrlässige Körperverletzung | Beschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Aussagen; Fahrzeug; Unfall; Entschädigung; Schaden; Zeuge; Einvernahme; Anklage; Berufungsverfahren; Geldstrafe; Busse; Vertretung; Person; Sachverhalt; Zeugen; Entscheid; Gericht; Protokoll |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.65 | - | Beschuldigte; Kläger; Privatkläger; Beschuldigten; Dokument; Urkunde; Verteidigung; Dokumente; Recht; Urkunden; Verfahren; Apos; Rechnung; Beweis; Privatklägers; Anklage; Urteil; Einvernahme; Person; Verfahren; Berufung; Termin; Veruntreuung; Staat; Verfahrens; Führerausweis |
BS | BES.2018.1 (AG.2019.87) | Verfahrenseinstellung | Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Beschwerdegegner; Verfahren; Fotos; Verfügung; Wohnung; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Akten; Beschuldigte; Basel; Eingabe; Interesse; Verfahrens; Recht; Schweiz; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Beschuldigter; Anklage; Entscheid; Schweizerischen; Frist; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 408 (6B_32/2017) | Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9). | Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID |
141 IV 20 | Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). Regeste b Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4). Regeste c Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4). Regeste d Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4). Regeste e Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4). Regeste f Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3). | Privatklägerin; Einvernahme; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Protokoll; Befragung; Eröffnung; Untersuchung; Verfahrens; Prozess; Vorinstanz; Recht; Drohung; Urteil; Aussagen; Beweis; Hinweis; Person; Verfahren; Verfügung; Akten; Eröffnungsverfügung; Auskunftsperson; Folgen; Schweizerische; Prozessordnung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2022.20 | Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne | |
BB.2019.19 | Protokollierung (Art. 76 ff. StPO). | Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Bundesanwaltschaft; Transkript; Beschwerde; Einvernahmen; Transkription; Aufgabe; -visuell; Verwaltung; Verfahren; Prozess; Entscheid; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Aufzeichnung; Verfolgung; Gericht; Parteien; Verfahrensleitung; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | 2. Auflage, Zürich | 2014 |
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, Zürich | 2010 |