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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 78 MWSTG vom 2024

Art. 78 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 78 Kontrolle

1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.

2 Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.

3 Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.

4 Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.

5 Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.

6 Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:

  • a. der Schweizerischen Nationalbank;
  • b. einer Pfandbriefzentrale;
  • c. einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (1) ;
  • d. bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (2) ;
  • e. bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (3) . (4)
  • 7 Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren. (5)

    (1) SR 952.0
    (2) SR 954.1
    (3) SR 958.1
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
    (5) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 78 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU210013Mehrfache Hinterziehung der Steuer resp. der Gehilfenschaft dazuBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; MWSTG; Steuer; Galerie; Gericht; Kommission; Einfuhr; Untersuchung; Fall-; Kunst; Verfahren; Recht; Urteil; Bundes; Sinne; Verlagerung; Busse; Verlagerungsverfahren; VStrR; Recht; Berufung; Verfügung; Memorandum; Fall-Nr; Gerichts
    BEZK 2008 451Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungAppellat; Mehrwertsteuer; Zahlung; Appellatin; Steuer; Konkurs; Schuld; Zollverwaltung; SchKG; Appellantin; Vorsteuer; Gläubiger; Schuldner; Einfuhr; Zahlungseinstellung; Eidgenössische; Betreibung; Betrag; Zahlungen; Vorsteuerabzug; Konkurseröffnung; STAEHELIN; MWStG; Person; Veranlagung; Steuerverwaltung; Forderung; Mehrwertsteuerabrechnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5811/2023MehrwertsteuerEinsprache; Verfügung; Vorinstanz; Recht; MWSTG; Sendung; Frist; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zustellung; Brief; Einschätzungsmitteilung; Einsprachefrist; Rechtsmittel; Person; Empfänger; Nichteintreten; Forderung; A-Post; Einspracheentscheid; Adressat; Steuerforderung; «A-Post; Plus»; Briefkasten; Verfahrens; Entscheid; Richter; Parteien
    A-2686/2020MehrwertsteuerLeistung; Müesli; MWSTG; Steuer; Adventskalender; Gesamtleistung; Kalender; Urteil; Leistungen; Mehrwertsteuer; Steuerperiode; BVGer; Karton; Überraschungseffekt; Konsum; Verjährung; Vorinstanz; MWSTG:; Konsument; Recht; Hauptleistung; Nebenleistung; Müeslidose; Vordergr; Steuersatz; Kartonkalender; Müeslidosen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; VStrR; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; MWSTG; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Steuer; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Beschluss; Verfahren; Unterlagen; Mehrwertsteuer; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Apos;; Steuerforderung; Kontrolle; Urteil; Bundesgerichts; Tatverdacht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiger, Schluckebier 2. Aufl. [nachfolgend: MWSTG Kommentar ]2019