Art. 779a Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.
2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA120004 | Forderung | Arbeit; Konkurrenzverbot; Beklagten; Berufung; Geschäft; Recht; Kunden; Vorinstanz; Gerin; Einblick; Arbeitsverhältnis; Geschäftsführer; Partei; Parteien; Geschäftsführerin; Urteil; Einzelfirma; Handelsregister; Arbeitsgericht; Verfahren; Vereinbart; Konkurrenzverbotes; Kundenkreis; Haarentfernung; Konventionalstrafe; Wurde; Entschädigung; Gesellschaft; Arbeitgeber |
ZH | RT120061 | Rechtsöffnung | Recht; Schuld; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Über; Gesellschaft; Provisorische; Beschwerdeverfahren; übernahme; Gründung; Parteien; SchKG; Gläubiger; Handelsregister; Vorinstanz; Forderung; Vollmacht; Geschäft; Schuldner; Urkunde; Schuldanerkennung; Rechnung; Eintrag; Übernahme; Schuldübernahme |