Art. 777 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB170048 | Dienstbarkeit | Beklagten; Strasse; -Strasse; Berufung; Garage; Hausteil; Partei; Vorinstanz; Recht; Parteien; Keller; Wohnrecht; Sinne; Hause; Liegenschaft; Verfahren; Hausteile; Rechts; Aufzug; Kellergeschoss; Person; Entscheid; Vorinstanzliche; Hauses; Prot; Urteil; Grundbuch; Beweis; Vorsorge |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 III 461 | Art. 738 ZGB und 975 ZGB; Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit. Soweit sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages deutlich ergibt (Art. 738 Abs. 1 ZGB), ist es unzulässig, für die Ermittlung des Inhaltes auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (E. 2a und b). Stehen sich nicht mehr die ursprünglichen Parteien gegenüber, kann die Löschung oder Änderung des Grundbucheintrages unter Hinweis darauf, dass der Eintrag nicht mit dem Erwerbsgrund übereinstimmt, nur mit einer Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) verlangt werden (E. 2c). | Wohnrecht; Grundbuch; Erwerbsgr; Grundbucheintrag; Walter; Peter; Eintrag; Wohnrechte; Christine; Z-B; Susanne; S-R; Deutlich; Klägern; Kinder; Parterre; Wohnrechtes; Appellationshof; Urteil; Wortlaut; Löschung; Liegenschaft; Parterrewohnung; Recht; Gertrud; Tragene; Wohnung; Begründet; Vielmehr |