Art. 768 Bestellung
und Befugnisse
1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.
2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.