Art. 760 b. Sicherstellung
1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF140086 | Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033) | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Aufl; Gesuch; Besitzesentziehung; Gebrauch; Widerrechtlich; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Widerrechtliche; Unterhalt; Nutzniesser; Partei; Betrag; Wohnung; Parteien; Zahlungen; Unterhalts; Eigentümer |
ZH | AA060039 | Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche Fragepflicht | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Sinne; Antrag; Sicherheit; Richterlich; Vorinstanz; Besitz; Fragepflicht; Sicherstellung; Richterliche; Beschluss; Nichtigkeitsbeschwerde; Liegenschaft; Beistandschaft; Einspruch; Fall; Frist; Massnahme; Wäre; Erstinstanzliche; Kantons; Winterthur; Begehren; Erlass; Massnahmen; Verfügung; Entziehen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.218 | Beistandschaft |