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Zollgesetz (ZG)

Art. 76 ZG vom 2023

Art. 76 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 76 2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen

1. Abschnitt: Grundsatz

1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.

2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.

3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:

  • a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder
  • b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
  • 4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 76 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150126Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer
    VDHC/2017/750-énérale; Association; Intimée; Année; énérales; ésiliation; Assemblée; ésident; écision; écolage; écembre; ésidente; Inscription; éance; étaient; Registre; égitimation; école; état; ésigné; Agissant; édéral; également; éfenderesse; Lausanne

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2004 126AGVE 2004 126 S.477 2004 Bevölkerungsschutz 477 VII. Bevölkerungsschutz 126 Schutzraumbaupflicht. Zeitlich massgebliches...Schutz; Recht; Schutzraum; Schutzraumbau; Ersatzbeitrag; Bevölkerungs; Baubeginn; Bevölkerungsschutz; Schutzraumbaupflicht; Sicherheitsleistung; Rückwirkung; Bundes; Abteilung; Militär; Inkrafttreten; Übergangs; Schutzplätze; Übergangsbestimmung; Übergangsbestimmungen; Verfügung; Erlass; Vertrauen; Zeitpunkt; Zivilschutz; Entscheid; Geltung; Baubewilligung; Schutzbauten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    121 IV 280Anwendbarkeit der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein. Art. 76 ZG; Art. 46 VStrR. Liegt neben einer Widerhandlung im Sinne der schweizerischen Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten vom 3. Oktober 1994 gleichzeitig eine auch in der Schweiz begangene Zollwiderhandlung vor, finden ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes Anwendung (E. 4). Gestützt auf Art. 4 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 sind das Zollgesetz und das Verwaltungsstrafrecht im Fürstentum Liechtenstein - auch nach dem Inkrafttreten des EWR - ohne nachträgliche integrale Publikation anwendbar (E. 5 und 6). Liechtenstein; Recht; Schweiz; Zollanschluss; Fürstentum; Firma; Zollanschlussvertrag; Kundmachung; Montenegro; Zollgesetz; Zigaretten; Inkrafttreten; Untersuchung; Kundmachungsgesetz; Landesgesetzblatt; Verordnung; Fürstentums; Firmen; Zollanschlussvertrages; Rechtsvorschriften; Etablissement; Wirtschaftsmassnahmen; Bundesgesetz; Regierung; Zollverwaltung; Oberzolldirektion; Sinne; Serbien; Bestimmungen
    102 Ib 227Verfahren: Art. 100 lit. h OG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidg. Zollrekurskommission betreffend die Bewilligungspflicht auszuführender Eisenwaren.
    Bundes; Ausfuhr; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Entscheid; Bewilligung; Zollrekurskommission; Zolltarif; Bundesgericht; Recht; Tarifierung; Zölle; Bewilligungspflicht; Gebiet; Feststellung; Ausschluss; Eisen; Oberzolldirektion; Verfügungen; Veranlagung; Gewichtsbemessung; Entscheide; Eisenwaren; Bundesbeschlusses; Massnahmen; Sinne; Fassung; Gebiete

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne
    A-1742/2018ZölleBeschlagnahme; Zollverwaltung; Einfuhr; Forderung; Verfügung; Forderungen; Beschlagnahmen; Bundes; Akten; Einfuhrsteuer; Zollpfand; Verfahren; Recht; Zollpfandrecht; Verfahren; Sicherstellung; Verfügung; Spezialitätsprinzip; Verlagerung; Beschwerdeführers; Kunstgegenstände; Urteil; Vereinbarung; Verhältnis; Verhältnismässigkeit; Verlagerungsverfahren; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Martin Kocher, Diego Clavadetscher Hand Zollgesetz2009
    - Hand Zollgesetz2009