Art. 76 Nationaler
Garantiefonds (1)
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
2 Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit.
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6 Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.
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8 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160024 | Schadenersatz | Berufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich |
ZH | HG120057 | Forderung | Haushalt; Gutachten; Haushalts; Unfall; Arbeit; Beweis; Beeinträchtigung; Einschränkung; Haushaltsarbeit; Beschwerden; Zeitraum; Schaden; Haushaltsführung; -Gutachten; SAKE-Tabelle; Stunden; Bundesgericht; Haushaltsschaden; SIVM-Gutachten; Beurteilung; Haushaltsarbeiten; Werte; Kausalzusammenhang; ätte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 221 (4A_62/2014) | Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5). | Versicherung; Richter; Ehemann; Recht; Anwalt; Befangenheit; Verfahren; Interesse; Gerichtsperson; Anschein; Regress; Urteil; Hinweis; Anwalts; Oberrichterin; Ausstand; Rechtsprechung; Person; Sinne; Vergleich; Nähe; Ehemannes; Umstände; Verfahrens; Ausstandsgr; Interessen; Bundesgericht; Mandat |
129 II 353 | Art. 23 Abs. 3 EpG; subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen. Art. 23 Abs. 3 EpG stellt eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, nach welcher die Kantone eingetretene Impfschäden von Bundesrechts wegen zwingend entschädigen müssen. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei obligatorischen als auch bei freiwilligen von den Behörden empfohlenen Impfungen. Frage offen gelassen, ob (auch) das Bundesamt für Gesundheit entsprechende Impfempfehlungen abgeben kann (E. 3). Bei Art. 23 Abs. 3 EpG handelt es sich um eine so genannte Ausfalldeckung, die erst in Betracht fällt, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen (Arzt/Berufshaftpflichtversicherung, Sozialversicherungen) erlangt werden kann (E. 4). | Kanton; Impfung; Bundes; Haftung; Kantons; Impfungen; Schaden; Entschädigung; Gallen; Ersatz; Urteil; Entschädigungspflicht; Ersatzpflicht; Gesundheit; Vorinstanz; Kantonsgericht; Kantone; Ersatzpflichtige; Bundesamt; Krankheit; Bezirksgericht; Verantwortlichkeit; Auslegung; Ausfall; Impffolgen; Ersatzpflichtigen; Behörde; Wortlaut; Behandlung; Impfschäden |
Autor | Kommentar | Jahr |
Waldmann | 2014 |