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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 76 SVG vom 2024

Art. 76 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 76 Nationaler
Garantiefonds
(1)

1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.

2 Der Nationale Garantiefonds hat eigene Rechtspersönlichkeit.

3 Er hat folgende Aufgaben:

  • a. Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden durch:
  • 1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht,
  • 2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird;
  • b. Er betreibt die Entschädigungsstelle nach Artikel 79d.
  • 4 Wird über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der aus Schäden leistungspflichtig ist, die durch in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht worden sind:

  • a. der Versicherungskonkurs eröffnet, so führt der Nationale Garantiefonds das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche und deckt denjenigen Teil der Ansprüche, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausstellt;
  • b. ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (2) eröffnet und dabei von der zuständigen Behörde eine Kürzung der Schadenzahlungen verfügt, so übernimmt der Nationale Garantiefonds den Betrag, um den die betreffenden Schadenzahlungen gekürzt worden sind.
  • 5 Der Bundesrat regelt:

  • a. die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Absatz 3;
  • b. die Konkurs- und Sanierungsdeckung nach Absatz 4, namentlich deren maximalen Umfang;
  • c. einen Selbstbehalt der geschädigten Person für Sachschäden;
  • d. die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Garantiefonds;
  • e. das Verfahren zur vorgezogenen Regulierung erfüllbarer Ansprüche nach der Eröffnung eines eine Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds auslösenden Konkursverfahrens.
  • 6 Im Falle von Absatz 3 Buchstabe a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfang, in dem die geschädigte Person Leistungen aus einer Schadensversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.

    7 Der Bundesrat kann im Falle von Absatz 3 Buchstabe a:

  • a. den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist;
  • b. die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.
  • 8 Mit der Zahlung der Ersatzleistung an die geschädigte Person tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte der geschädigten Person ein. Für Leistungen nach Absatz 4 nimmt der Nationale Garantiefonds nur dann Rückgriff, wenn der Halter oder Lenker des Fahrzeugs den Schaden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat. Ist der Nationale Garantiefonds nach Absatz 4 leistungspflichtig, so hat die geschädigte Person keine Ansprüche gegenüber dem Halter oder Lenker des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).
    (2) SR 961.01

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 76 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich
    ZHHG120057ForderungHaushalt; Gutachten; Haushalts; Unfall; Arbeit; Beweis; Beeinträchtigung; Einschränkung; Haushaltsarbeit; Beschwerden; Zeitraum; Schaden; Haushaltsführung; -Gutachten; SAKE-Tabelle; Stunden; Bundesgericht; Haushaltsschaden; SIVM-Gutachten; Beurteilung; Haushaltsarbeiten; Werte; Kausalzusammenhang; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 221 (4A_62/2014)Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5).
    Versicherung; Richter; Ehemann; Recht; Anwalt; Befangenheit; Verfahren; Interesse; Gerichtsperson; Anschein; Regress; Urteil; Hinweis; Anwalts; Oberrichterin; Ausstand; Rechtsprechung; Person; Sinne; Vergleich; Nähe; Ehemannes; Umstände; Verfahrens; Ausstandsgr; Interessen; Bundesgericht; Mandat
    129 II 353Art. 23 Abs. 3 EpG; subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen. Art. 23 Abs. 3 EpG stellt eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, nach welcher die Kantone eingetretene Impfschäden von Bundesrechts wegen zwingend entschädigen müssen. Die Entschädigungspflicht besteht sowohl bei obligatorischen als auch bei freiwilligen von den Behörden empfohlenen Impfungen. Frage offen gelassen, ob (auch) das Bundesamt für Gesundheit entsprechende Impfempfehlungen abgeben kann (E. 3). Bei Art. 23 Abs. 3 EpG handelt es sich um eine so genannte Ausfalldeckung, die erst in Betracht fällt, wenn keine ausreichende Deckung von primär Ersatzpflichtigen (Arzt/Berufshaftpflichtversicherung, Sozialversicherungen) erlangt werden kann (E. 4). Kanton; Impfung; Bundes; Haftung; Kantons; Impfungen; Schaden; Entschädigung; Gallen; Ersatz; Urteil; Entschädigungspflicht; Ersatzpflicht; Gesundheit; Vorinstanz; Kantonsgericht; Kantone; Ersatzpflichtige; Bundesamt; Krankheit; Bezirksgericht; Verantwortlichkeit; Auslegung; Ausfall; Impffolgen; Ersatzpflichtigen; Behörde; Wortlaut; Behandlung; Impfschäden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann2014