BV Art. 75b - Abitaziuns secundaras (2) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Art. 75b Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 75b (1) Abitaziuns secundaras (2) *

1 La quota d’abitaziuns secundaras è limitada a maximalmain 20 pertschient da l’effectiv total d’unitads d’abitar e da la surfatscha d’auzada brutta che vegn utilisada per intents d’abitar en ina vischnanca.

2 La lescha oblighescha las vischnancas da publitgar mintga onn lur plan da quotas d’emprimas abitaziuns ed il stadi detagli da sia execuziun.

(1) Accept en la votaziun dal pievel dals 11 da mars 2012, en vigur dapi ils 11 da mars 2012 (COF dals 17 da zer. 2011, COCF dals 20 da zer. 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113, 8757; 2011 4825; 2012 6623).
(2) * Cun disposiziun transitorica.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 75b Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 279Ein projektbezogener Sondernutzungsplan nach Art. 8 Abs. 1 lit. b Zweitwohnungsverordnung setzt hohe Regelungsdichte und detaillierten Beschrieb der im Perimeter geplanten Bauprojekte voraus. Damit ein Gestaltungsplan diesen Anforderungen genügt, müssen darin sämtliche wesentlichen Elemente dieser Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich deren räumlicher Ausdehnung und Nutzung (als Zweitwohnungen) bereits verbindlich festlegt sein. Ein Gestaltungsplan, der bloss schematische Baubereiche definiert und die geplanten Bauten erst anhand von Schnittplänen umschreibt, weitere Einzelheiten indessen mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren offen lässt, genügt diesen Anforderungen nicht.Zweitwohnung; Baubewilligung; Zweitwohnungen; Zweitwohnungsverordnung; Gemeinde; Gestaltung; Gestaltungsplan; Recht; Entscheid; Regel; Zweitwohnungsbau; Baubewilligungen; Ausführung; Gemeinden; Regelung; Bauten; Sondernutzungsplan; Grundstück; Nutzungsart; Sondernutzungspläne; Kanton; Verordnung; Zweitwohnungsanteil; Verfahren; Projekt; Planung; änkt
GRZK2 2021 29StaatshaftungBerufung; Berufungskläger; Hauptwohnung; Recht; Hauptwohnungsverpflichtung; Liegenschaft; Gemeinde; Verjährung; Kanton; Schaden; Verjährungs; Verkauf; Vorinstanz; Zeuge; Kantons; Bundes; Klage; Zeugen; Verkaufs; Zweitwohnung; Staatshaftung; Verfahren; Gewinn; Verwirkung; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/100Entscheid Baurecht. Wiederaufbau einer Baute ausserhalb der Bauzone. Art. 24c RPG (SR 700). Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 3 RPV (SR 700.1). Interpretation des Begriffs dertemporär bewohnten Baute im Sinn von Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV. Aus der offensichtlichen Sanierungsbedürftigkeit des Hauses, der Anbringung von Metallstützen und dem Schimmelbefall der Grundmauern resultierten Zweifel an der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute (vgl. Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV), weshalb die Sache zur Klärung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Prüfung der Frage (aus prozessökonomischen Gründen), ob die mit dem Wiederaufbau verbundenen Erweiterungen und Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder die Einpassung der Liegenschaft in die Landschaft verbessern (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG). Bejahung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere auch mit Blick auf die Darlegungen des AREG war das Kriterium der Notwendigkeit der geplanten Erweiterung/ Veränderung für eine zeitgemässe Wohnnutzung im konkreten Fall als erfüllt zu erachten. Auch seine weitere Feststellung, dass mit dem Ersatzbau zudem eine Verbesserung der Einpassung in die Landschaft erfolge, begründete das AREG nachvollziehbar und überzeugend (Verwaltungsgericht, B 2015/100). Entscheid vom 25. Mai 2016 Gebäude; Erweiterung; Baute; Entscheid; Wohnnutzung; Erscheinung; Erscheinungsbild; Veränderung; Wohnbaute; Recht; Bauten; Volumen; Landschaft; Vorinstanz; Gebäudevolumen; Wohnung; Wohnbauten; Wohnfläche; Baubewilligung; Veränderungen; Gallen; Augenschein; ätzlich
SGB 2013/11Urteil Baurecht, Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV.Ob Art. 75b Abs. 1 BV, welcher den Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Gemeinde; Wohnung; Recht; Baubewilligung; Verordnung; Ragaz; Wohnungen; Prozent; Verfassung; Quot; Politische; Übergangsbestimmung; Rekurs; Baubewilligungen; Wohneinheit; Zweitwohnungsanteil; Vorinstanz; Gemeinden; Gesetzgebung; Hinweis; Person; Wohneinheiten; Politischen; Bewilligung; Initiative; Personen; Ausschluss
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5636/2019ZweitwohnungsbauWohnung; Wohnungen; Zweitwohnung; Gemeinde; Erstwohnung; Vorinstanz; Verfügung; Erstwohnungen; Zweitwohnungsanteil; Recht; Zweitwohnungen; Verfahren; Sinne; Gemeinden; Kategorie; Interesse; Aufzählung; Bundesverwaltungsgericht; Wohnungsinventar; Rechtsschutz; Aufgabe; Urteil; Zweck; Zwecke; Gericht; Rechtsschutzinteresse