SG | B 2015/100 | Entscheid Baurecht. Wiederaufbau einer Baute ausserhalb der Bauzone. Art. 24c RPG (SR 700). Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 3 RPV (SR 700.1). Interpretation des Begriffs dertemporär bewohnten Baute im Sinn von Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV. Aus der offensichtlichen Sanierungsbedürftigkeit des Hauses, der Anbringung von Metallstützen und dem Schimmelbefall der Grundmauern resultierten Zweifel an der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute (vgl. Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV), weshalb die Sache zur Klärung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Prüfung der Frage (aus prozessökonomischen Gründen), ob die mit dem Wiederaufbau verbundenen Erweiterungen und Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder die Einpassung der Liegenschaft in die Landschaft verbessern (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG). Bejahung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere auch mit Blick auf die Darlegungen des AREG war das Kriterium der Notwendigkeit der geplanten Erweiterung/ Veränderung für eine zeitgemässe Wohnnutzung im konkreten Fall als erfüllt zu erachten. Auch seine weitere Feststellung, dass mit dem Ersatzbau zudem eine Verbesserung der Einpassung in die Landschaft erfolge, begründete das AREG nachvollziehbar und überzeugend (Verwaltungsgericht, B 2015/100). Entscheid vom 25. Mai 2016 | Gebäude; Erweiterung; Baute; Entscheid; Wohnnutzung; Erscheinung; Erscheinungsbild; Veränderung; Wohnbaute; Recht; Bauten; Volumen; Landschaft; Vorinstanz; Gebäudevolumen; Wohnung; Wohnbauten; Wohnfläche; Baubewilligung; Veränderungen; Gallen; Augenschein; ätzlich |