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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 75 StPO vom 2024

Art. 75 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 75 Mitteilung an andere Behörden

1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Strafverfahren und die ergangenen Entscheide.

2 Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. (1)

3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Kindesschutzbehörden. (1)

3bis Die Verfahrensleitung informiert die Gruppe Verteidigung über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten. (3)

4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230051NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung
ZHSB230096Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Droge; Drogen; Betäubungsmittel; Kokain; Lande; Landes; Landesverweisung; Gramm; Recht; Vorinstanz; Sinne; BetmG; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Lager; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Hinweis; Beweis; Handel; Gericht; Hinweise; Anklage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLVG.2017.00008Fürsorge: AktenführungPolizei; Akten; Gefährdung; Abklärung; Kinder; Kindswohl; Kindes; Person; Gefährdungsmeldung; Ehemann; Kindswohlgefährdung; Erwachsenenschutz; Behörden; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Polizeirapporte; Kanton; Melde; Ex-Mann; Personen; Meldepflicht; Einsicht; Daten; Verfahren; Kantons; ändig
BSBES.2017.174 (AG.2018.176)NichtanhandnahmeStaatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Basel; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Eingabe; Entscheid; Person; Ausstand; Verfahren; Gebühr; Basel-Stadt; Anzeige; Interesse; Beschwerdeschrift; Amtsmissbrauch; Schweiz; Appellationsgericht; Beschuldigten; Auflage; Schweizerischen; Gebühren; Einzelgericht; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 Ib 157Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; EUeR, IRSG. 1. Rechtshilfe, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert; völkerrechtliche Immunität. a) Verneinung der Immunität sowohl in bezug auf die Verwalter einer Körperschaft eines Drittstaates, denen in der Schweiz kein Diplomatenstatus zukommt, als auch hinsichtlich der von jenem Staat bei Schweizer Banken angelegten Gelder, welche nicht direkt für eine hoheitliche Aufgabe bestimmt sind: diese Vermögenswerte können daher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat unterworfen werden (E. 3). b) Ob die verfolgten Personen (Art. 11 IRSG) im ersuchenden Staat diplomatische Immunität geniessen und deshalb nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen, ist nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter, sondern vom ausländischen Sachrichter zu entscheiden (E. 3). 2. Angebliche Unzuständigkeit des ersuchenden Staates in Verfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Wenn nach dem Rechtshilfeersuchen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat mit einer Gesellschaft verbunden ist, welche in das Verfahren des ersuchenden Staates einbezogen ist, hat der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit dieses Staates gegeben sei: das EUeR enthält keine Vorschriften, die denjenigen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe entsprechen, und der Art. 64 IRSG befreit grundsätzlich die schweizerische Behörde von der Pflicht zu prüfen, ob die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates gegeben sei (E. 4). 3. Art. 1 Ziff. 1, Art. 2 lit. b, Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Art. 63 und 10 IRSG; Art. 47 BankG. Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Schweiz kann nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die nach dem EUeR zu leistende Rechtshilfe verweigern mit der Begründung, die ersuchende Partei könne die Auskünfte von Drittstaaten - seien diese dem Übereinkommen beigetreten oder nicht - erhalten, und sie kann es in der Regel auch nicht mit dem Argument, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel. Tragweite von Art. 10 Abs. 1 IRSG bei Wirtschaftsvergehen von aussergewöhnlicher Schwere und mit besonders komplexem Sachverhalt, sowie von Art. 2 lit. b EUeR und 10 Abs. 2 IRSG bei Nachforschungen über Bankbeziehungen eines oder mehrerer Kunden (E. 5). 4. Durchsuchung von vorsorglich beschlagnahmten Konten und Bankdokumenten. Rechte der Bank und der Konteninhaber. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Konten und Dokumente beschlagnahmt wurden, als auch die betroffenen Inhaber können der Durchsuchung beiwohnen (Art. 79 Abs. 3 und Art. 9 Satz 2 IRSG; Art. 6, 26 und 27 VwVG; Art. 69 BStP). Besondere Vorsicht bei der Durchsuchung ist geboten, wenn es sich beim betroffenen Bankkunden um einen Staat handelt (E. 6). 5. Zeugeneinvernahme von Bankangestellten; Art. 9, 12 Satz 2 und 79 Abs. 3 IRSG, Art. 47 BankG, Art. 75 ff. StPO/TI. Vorbehältlich anders lautender Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sind die Bankangestellten gehalten, als Zeugen auszusagen; daraus ergibt sich, dass die Bank ausserdem verpflichtet ist, die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Vernehmung der Zeugen ist auf jene Tatsachen zu beschränken, die zu den im Rechtshilfeersuchen angeführten in einer direkten oder indirekten Verbindung zu stehen scheinen (E. 7a-b). 6. Art. 4 EUeR; Art. 26 Abs. 1 IRSV. Beamte und Polizeiorgane des ersuchenden Staates können bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, insbesondere bei der Zeugenvernehmung, anwesend sein: doch müssen sie passive Beobachter bleiben. Sie sind von der Teilnahme dann auszuschliessen, wenn sich Zweifel ergeben, ob bestimmte Auskünfte an den ersuchenden Staat weitergeleitet werden dürfen (Art. 82 und 83 IRSG) (E. 7c). Ambrosiano; Assistenza; Recht; Banco; Giudice; Staat; Stato; Banca; Rechtshilfe; Milano; Svizzera; Gottardo; Tribunale; Stati; Staates; Italia; Autorità; Altro; Lussemburgo; Obbligo; Convenzione; Schweiz; Drittstaat; Zeugen; Città; Vaticano; Holding; Certo; Estradizione