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Obligationenrecht (OR)

Art. 75 OR vom 2024

Art. 75 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 75 Zeit der
Erfüllung I. Unbefristete Verbindlichkeit

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
ZHHG230094ForderungAusstellung; Beklagten; Klage; Gericht; Parteien; Recht; Agreement; Schweiz; Sachverhalt; Verfügung; Schweizer; Verzug; Fälligkeit; Investition; Frist; Schweizerischen; Ziffer; Agreements; Höhe; Schuldner; Streitwert; Handelsgericht; Gerichtskosten; Klageantwort; Zustellung; Zuständigkeit; Prozessvoraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
ZHVB110008Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution Verrechnung; Rekurrent; Rekurs; Raten; Rekursgegnerin; Rekurrenten; Schuld; Forderung; Fälligkeit; Verfahren; Zahlung; Obergericht; Ratenzahlung; Kantons; Gerichtskosten; Ratenbewilligung; Restforderung; Obligation; Verwaltungskommission; Zentrale; Inkassostelle; Kaution; Obergerichts; Betrag; Gerichte; Bezirksgericht; Winterthur; Guthaben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht
145 III 351 (4A_623/2018)Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4). Verwaltungsrat; Aktien; Gesellschaft; Aktionär; Durchgriff; Urteil; Verwaltungsrats; Beklagten; Recht; Entscheid; Verpflichtung; Vorinstanz; Namenaktien; Mehrheit; Übertragung; Bundesgericht; Interesse; Verwaltungsratsausschuss; Klage; Mehrheitsaktionär; Zustimmung; Vorkaufsrecht; Interessen; Vinkulierung; Erwerber; Kaufvertrag; Hinweis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2683/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Gruppe; Anleger; Aktie; Aktien; Geschäft; Vorinstanz; Urteil; AG-Effekten; Verkauf; _AG-Effekten; Finanz; Gruppen; FINMA; Geschäfts; Emission; Gesellschaft; Verfahren; Platzierung; Kapital; Emissionshaus; Anlegern; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers
B-2713/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Recht; Beschwerdeführer; Über; Vorinstanz; Beschwerdeführers; _AG-Effekten; Verkauf; Finanz; Gesellschaft; Geschäfts; Gruppen; Richt; Platzierung; Emission; Kapital; Emissionshaus

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2013.69Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).Untersuchung; Untersuchungsakten; Einvernahme; Bericht; Karte; Preis; Minute; Minuten; Kunde; Telefonkarte; Verfahren; Holding; Gebühr; Erwägung; Angebot; Gespräch; Prepaid; Verfahrens; Gebühren; Kunden; Telefonkarten; Poster; Gruppe; Entschädigung; Karten; Schweiz; Preise
BB.2011.121Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Recht; Person; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Zivil; Anzeige; Aktie; Sinne; Urteil; Beschluss; Personen; Nötigung; Beschuldigten; Transaktionen; Verfügung; Kommentar; Basel; Hinweis; Gesagten; Rechtsanwalt; Geschäftsbesorgung; Gesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2016
Spescha, Zünd, Tag Kommentar Migrationsrecht2015