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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 75 BV vom 2024

Art. 75 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 75 Raumplanung

1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2005/68 Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 23 RPG; Art. 26 NSG; Art. 3 lit. n und Art. 15 Abs. 1 NSV; Art. 53a Abs. 3 SVG; Art. 18 und Art. 18m Abs. 1 EBG; Art. 9 Abs. 1 und Art. 44a USG; Ziff. 11.1 Anhang UVPV; Art. 8 und Art. 9 LSV; Art. 31 LRV; Art. 2 Abs. 1 und A Bauprojekt für ein Schwerverkehrskontrollzentrum auf dem Areal des Güterbahnhofs Schaffhausen; Legitimation der Nachbarn; Zuständigkeit und anwendbares Bewilligungsverfahren; Zonenkonformität; Umweltverträglichkeit Recht; Bundes; Kanton; Schwerverkehr; Umwelt; Schwerverkehrs; Nationalstrasse; Baubewilligung; Anlage; Verkehr; Lärm; Schaffhausen; Verkehrs; Schwerverkehrskontrollzentrum; Verfahren; Ausnahmebewilligung; Regierungsrat; Rechtsmittel; Nationalstrassen; Projekt; Massnahme; Bauvorhaben; Massnahmen; Kantons; Auffassung; Kontroll; ühre
LU7H 20 147Zonentypologische Einordnung einer Weilerzone (E. 4.4). Zonenkonformität eines Bauvorhabens in einer Weilerzone (E. 4.5). Verhältnis eines Gestaltungsplans zu neueren, diesem widersprechenden Bau- und Nutzungsvorschriften (E. 5). Vertrauensschutz, vorliegend verneint (E. 6).Weiler; Gestaltungsplan; Weilerzone; Zonen; Grundstück; Bauzone; Recht; Vertrauen; Vertrauens; Bauvorhaben; Raumplanung; Grundsatz; Kanton; Bauzonen; Ausnahmebewilligung; Baute; Bauten; Mehrfamilienhaus; Interesse; Urteil; Planungs; Voraussetzung; Gestaltungsplans; Gemeinde; Landwirtschafts; Nichtbau; Nutzungen; Kleinsiedlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00307Sonnenreflexionen auf der Oberfläche einer Fotovoltaikanlage Gemeinde; Gemeinderat; Sonne; Recht; Hedingen; Vorsorge; Massnahmen; Beschwerdeführenden; Minuten; Gutachten; Umweltschutz; Balkon; Blendung; Einwirkung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerschaft; Blendungen; Umweltschutzgesetz; Sonnenlicht; Reflexion; Baubewilligung; Anlage; Strahlen
SOVWBES.2023.27-Gebäude; Recht; Departement; Terrain; Aufschüttung; Grenz; Aufschüttungen; Verwaltungsgericht; Baubewilligung; Bauherrschaft; Baute; Bauten; Dachgeschoss; Entscheid; Auflage; Vorwirkung; Erschliessung; Gemeinde; Planung; Projekt; Balkon; Verfahren; Mehrfamilienhäuser; Balsthal; ätten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 465 (1C_111/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 ZWG ; Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG ; Art. 39 Abs. 2-5 und Art. 43a RPV ; Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Der Verweis in Art. 9 Abs. 2 ZWG bezieht sich lediglich auf die Vorschriften über geschützte Bauten ( Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG ) und landschaftsprägende Bauten ( Art. 39 Abs. 2-5 RPV ), jeweils in Verbindung mit Art. 43a RPV (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1).
Baute; Stallscheune; Schutz; Bauten; Einzelobjekt; Schutzwürdigkeit; Baukommission; Voraussetzungen; Sinne; Urteil; Unterschutzstellung; Ausnahmebewilligung; Recht; Zweck; Baubewilligung; Umbau; Kantons; Entscheid; Instanzen; MUGGLI; Zeitzeuge; Wallis; Staatsrat; Bauzone; Regelung
146 II 80 (1C_161/2019) Art. 75b BV ; Art. 26 ZWG ; Baugesuch für Zweitwohnungen gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, der vor Aufnahme des Zweitwohnungsartikels in die Bundesverfassung genehmigt wurde. Aus dem Sondernutzungsplan muss mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass mindestens zu einem wesentlichen Teil die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt wird. Die blosse Absicht, Zweitwohnungen zu erstellen, genügt nicht. Voraussetzung in Bezug auf einen Quartierplan verneint, der keine verbindlichen Angaben zur künftigen Nutzung enthielt. Berücksichtigung des beim Planerlass geltenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes, der Lage im bestehenden Siedlungsgebiet und des ausgewiesenen Bedarfs nach Erstwohnungen in der betroffenen Gemeinde (E. 4). Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Urteil; Gemeinde; Erstellung; Sondernutzungsplan; Quartiergestaltungsplan; Baubewilligung; Nutzung; Recht; Voraussetzung; Quartierplan; Verwaltungsgericht; Zweitwohnungsgesetz; Hinweis; Urteile; Wohnüberbauung; Wohnüberbauung; Lag-Pign; Baubewilligungen; Bundesgericht; Helvetia; Nostra; Baugesuch; Erstwohnungen; Etappen; Zweitwohnungsbaus; Beschluss

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5636/2019ZweitwohnungsbauWohnung; Wohnungen; Zweitwohnung; Gemeinde; Erstwohnung; Vorinstanz; Verfügung; Erstwohnungen; Zweitwohnungsanteil; Recht; Zweitwohnungen; Verfahren; Sinne; Gemeinden; Kategorie; Interesse; Aufzählung; Bundesverwaltungsgericht; Wohnungsinventar; Rechtsschutz; Aufgabe; Urteil; Zweck; Zwecke; Gericht; Rechtsschutzinteresse
A-5444/2017VerrechnungssteuerGesellschaft; Leistung; Steuer; Urteil; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Gesellschafter; Beweis; Gewinn; BVGer; Recht; Hinweis; Forderung; Leistung; Geschäfts; Hinweisen; Urteile; Vorinstanz; Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgericht; Kommentar; Steuerpflichtig; Steuerbehörde; Steuerpflichtigen; Voraussetzung; Entscheid; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 3. Aufl.2014