Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs
1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist. (1)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160024 | Schadenersatz | Berufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich |
ZH | HG140095 | Forderung | ädigt; Geschädigte; Geschädigten; Unfall; Klägeri; Klägerinne; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Beweis; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Kanalisationsleitung; Haftpflicht; -strasse; Propan; Diagnose; üsse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 94 (8C_83/2020) | Regeste Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG ; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5). | Leistung; Träger; Sachleistung; Arbeit; Leistungen; Erstattung; Recht; Sachleistungen; Mitgliedstaat; Versicherung; Verbindung; Berufskrankheit; Anspruch; Grund; Schweiz; Verbindungsstelle; Unfallversicherer; Eingliederungsmassnahmen; Unfallversicherung; Verordnung; Sicherheit; Berufskrankheiten; Arbeitsunfälle; Arbeitsunfall; Mitgliedstaaten; Sozialrecht |
145 III 63 (4A_442/2018) | Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). | Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg |
Autor | Kommentar | Jahr |
Bollinger, Gehring, Kieser | Kieser, Gehring, Bollinger [Hrsg.] | 2018 |
- | ATSG- 3. Aufl. | 2015 |