Art. 744 Gläubigerschutz
1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.
2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE170111 | vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Stellung; Sinne; Schaden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 IV 10 | Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). | Gesellschaft; Aktie; Aktien; Müller; Aktiengesellschaft; Verwaltung; Immobilien; Vermögens; Grundkapital; Gesellschaftsvermögen; Geschäftsführung; Gesellschaftsvermögens; Schuldbrief; Organ; Grundkapitals; Erhaltung; Pflicht; Gründung; Wäfler; Obergericht; Handlung; SIEGWART; Kapital; Sacheinlage; Biwara; Verwaltungsrat; Maurer; Aktionär |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1113/2021 | Finanzmarktaufsicht (Übriges) | Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens |