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Obligationenrecht (OR)

Art. 743 OR vom 2024

Art. 743 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 743 Übrige
Aufgaben

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.

2 Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.

3 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.

4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.

5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenabschlüsse aufzustellen.

6 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 743 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160004RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfügung; Agentur; Entscheid; Forderung; Rechnung; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöffnungsgesuch; Person; Organ; Prämien; Bundesgericht; Gesuch; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsbegehren; Gläubigerbezeichnung; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Frist; Handelsregister; Parteibezeichnung; ähige
ZHAC080017Kostenauflage bei Einstellung, BegründungspflichtKunde; Kunden; Obergericht; Bermuda; Beschluss; Geschäft; Broker; Gewinn; Introducing; Option; Kommission; Schweiz; Kassationsgericht; Geschäfts; Brokers; Recht; Anlage; Sinne; Erwägung; Kommissionen; Untersuchung; Bundes; Bundesgericht; Untersuchung; Nichtigkeitsbeschwerde; Geschäfte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Handelsregister; Bundesgericht; Recht; Verwaltungsrat; Gläubiger; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Befugnis; Organ; Kantons; Wortlaut; Interessen; MEIER-HAYOZ; Kompetenz; Revision

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens
B-6737/2014GeldwäschereiFINMA; Vorinstanz; Akten; Konkurs; Ausschluss; Recht; Liquidator; Verfügung; Liquidatorin; Urteil; Verfahren; Untersuchung; Verfahren; Verwaltung; Liquidation; Untersuchungs; Bundes; Verfahrens; Untersuchungsbeauftragte; Entscheid; Gesellschaft; Verwaltungsrat; FINMAG; Untersuchungsbeauftragten