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Obligationenrecht (OR)

Art. 742 OR vom 2024

Art. 742 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 742 Liquidationstätigkeit 1. Bilanz.
Schuldenruf

1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.

2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 742 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Stellung; Sinne; Schaden
ZHAA070029Beweiserhebung betreffend unbestritten gebliebener Behauptungen Vorinstanz; Beschwerdegegner; Gericht; Beweis; Handelsgericht; Klage; Zweifel; Säumnis; Gesellschaft; Amtes; Liquidator; Verfahren; Liquidation; Beschwerdegegners; Liquidität; Verhandlungsmaxime; Kantons; Alleinaktionär; Entscheid; Forderung; Beklagten; Werbespots; Schweiz; Sinne; Kapitalerhöhung; Aktiven; Ermessen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/25Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung einer Mehrheitsgesellschafterin, deren Ehegatte den übrigen Stammanteil besitzt, bejaht trotz Auflösungsbeschlusses, da Missbrauchsgefahr nicht auszuschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2010, AVI 2010/25). Gesellschaft; Stellung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Kurzarbeit; Anspruch; Gesellschafter; Betrieb; Arbeitnehmerin; Entscheid; Arbeitslosenkasse; Lohnfluss; Auflösungsbeschluss; Liquidation; Recht; Gesellschafterversammlung; Handelsregister; Person; Zeichnungsberechtigung; Einsprache; Personen; Ehegatten; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Liquidator; Marie
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Handlung; SchKG; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Befangenheit; Recht; Handlungen; Vorinstanz; Zivilgericht; Ziffer; Verfahren; Vereins; Verfahren; Liquidation; Schuld; Basel; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Handelsregister; Bundesgericht; Recht; Verwaltungsrat; Gläubiger; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Befugnis; Organ; Kantons; Wortlaut; Interessen; MEIER-HAYOZ; Kompetenz; Revision
112 II 1Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7). Person; Recht; Zweck; Giswil; Aufhebung; Maier; Aktien; Personen; Klage; Vermögens; Liquidation; Aktiengesellschaft; Kanton; Gemeinwesen; Bundesgericht; Beklagten; Gemeinde; Schweiz; Urteil; Gesellschaft; Behörde; Wohnbau; Feststellung; Erwerb; Rechtsgeschäft; Obwalden; Berufung; Nichtigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Verfahren; Urteil; Bundes; Verbindlichkeit; Konkursliquidator; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Quot;; Aktiven; Gehör; Forderungen; Organe; Verfahrens
A-1726/2006ZölleQuot;; Verfügung; Recht; Kontingent; Zuteilung; Bundesverwaltungsgericht; Zollkontingent; Jahresdrittel; Kontingents; VStrR; Verjährung; Urteil; Einfuhr; Abgabe; Entscheid; Verfahren; Zollkontingentsanteil; Schweiz; Konsumeier; Verfügungen; Zollkontingentsanteile; Forderung; Bundesgesetz; Verfahrens; Schuldenruf; Bundesgericht; Forderung