Art. 740
1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
2 Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird.
3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein. (1)
4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren. (2)
5 Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230104 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsgegnerinnen; Recht; Konkursamt; Rechtsanwalt; Kündigung; Gericht; Enge-Zürich; Lagerraum; Ausweisung; Frist; Vertretung; Büroräumlichkeiten; Liegenschaft; Sicherheit; Mietzins; Quartal; Liquidation; Stadtammannamt; Organ; Mieter; Vermieter; Eingabe; Kostenvorschuss; Vertreter; Konkursverwaltung |
ZH | PS210131 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuldnerin; Zustellung; SchKG; Vorladung; Betreibung; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Frist; Gläubigerin; Konkursandrohung; Vorinstanz; Person; Recht; Obergericht; Konkursverhandlung; Verfügung; Frist; Entscheid; Kantons; Liquidation; Pfäffikon; Handelsregister; Gesellschaft; Akten; Liquidator; Eingabe; Sinne; Beschwerdefrist; Betreibungsurkunden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 328 (4A_75/2017) | Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). | Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung |
136 III 322 (4A_462/2009) | Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR). Bei der Festsetzung des Konkursverschleppungsschadens ist das Vermögen im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte erfolgen müssen, mit demjenigen bei Konkurseröffnung zu vergleichen. Massgebend sind die Liquidationswerte, während den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt. Zur Substanziierung des Schadens, der nicht mit einer Verminderung der Aktiven, sondern einer Erhöhung der Verschuldung begründet wird, sind detaillierte Angaben zu den Liquidationswerten entbehrlich. Sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gegeben, hat sie das Gericht vorzunehmen, auch wenn sich die Partei nicht auf diese Bestimmung beruft (E. 3). Zeitpunkt, in welchem für Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit die relative Verjährung gegenüber den Konkursgläubigern, die den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen, zu laufen beginnt (E. 4). | Konkurs; Schaden; Schadens; Beschwerdeführerinnen; Verjährung; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Gläubiger; Beschwerdegegner; Liquidation; Zeitpunkt; Konkurseröffnung; Liquidationswert; Bundesgericht; Kollokationsplan; Hinweis; Liquidationswerte; Überschuldung; Kaviar; Inventar; Passiven; Abtretung; Klage; Forderung; Vermögens; Bundesgerichts |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1568/2017 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Genossenschaft; Vorinstanz; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv-Ziff; Person; Beschwerdeführern; Publikumseinlagen; Mitglied; Gesellschaften; Untersuchung; Organ; Bewilligung; Akten; Urteil; Untersuchungs; Energie; Verfahren; Darlehen |
A-4464/2017 | Amtshilfe | Liquidation; Verfahren; Beschwerde; Vorinstanz; Amtshilfe; Recht; Gesellschaft; Anträge; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Schlussverfügung; Liquidatorin; Sachverhalt; Beschwerdeführerinnen; Parteistellung; StAhiG; Informationen; Amtshilfeersuchen; Akten; Amtshilfeersuchens; Bundesverwaltungsgericht; Hinweisen; Urteil; Zustimmung; Einsicht; -rechtliche; Organ |
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolf | Zürcher Kommentar | 1979 |