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Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 74 OR vom 2024

Art. 74 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 74 Ort
der Erfüllung

1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.

2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

  • 1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
  • 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
  • 3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
  • 3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 74 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220056Mehrfache Vergewaltigung etc.Privat; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Recht; Vorfall; Urteil; Gericht; Übergriff; Tatschwere; Verteidigung; Berufung; Kinder; Landes; Anklage; Vergewaltigung; Tochter; Landesverweisung; Körper; Sinne
    ZHHG210007ForderungLugÜ; Recht; Lieferung; Handel; Urteil; Vertrag; Beklagten; Lieferort; Transport; Über; Gericht; Versendung; Klage; Rechnung; Handelsgericht; Gedankenstrich; Versendungskauf; Abholung; Zuständigkeit; Trim/KeySafety; Systems; Lieferorts; Rechtsprechung; Verfügung; Parteien; Gerichtsstand; Kommentar
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Klage; Gericht; Beweis; Beklagten; Gerichtsstand; Produkte; Parteien; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Einreichung; Klageantwort; Handelsgericht; Konkurrenzprodukte; Menge; Verfahren; Klageschrift; Pflicht; Marge; LugÜ; Gallen; Indiz
    BSVD.2023.82-Rekurrent; Zahlung; Rekurs; Rechnung; Basel; Recht; Wasser; Verfügung; Elektrizität; Energie; Barzahlung; Regelung; Annahme; Kunde; Industrielle; Werke; Verfügungen; Bargeld; Unterbrechung; Verwaltungsgericht; Rechnungen; Bestimmungen; Gericht; Kunden; Zahlungsweg; Energielieferung; Bezug; Strom
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 537 (4A_147/2021)
    Regeste
    Art. 731b OR ; Art. 74 ZPO ; Organisationsmängelverfahren gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft. Klageberechtigung des Willensvollstreckers. Berechtigung eines einzelnen Erben, als Nebenintervenient in das Verfahren zu treten. Wenn die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Aktionär einer Gesellschaft sind, hat der Willensvollstrecker als Nachlassverwalter das Recht, Klage wegen Organisationsmängeln der Gesellschaft einzureichen (E. 3.2). Jeder Erbe hat ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren; er kann folglich alleine als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren intervenieren (E. 3.3.1 und 3.3.2).
    été; éritier; érant; Intervention; écuteur; éritiers; Exécuteur; épendant; éré; Action; Héritier; édure; Intervenant; éréditaire; érêt; Administrateur; Actionnaire; Organisation; épendante; Selon; Willensvollstrecker; énérale; Lexécuteur; évrier; ésigné; étant; écessaire; Erben; Verfahren
    146 III 441 (4A_19/2020)
    Regeste
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
    Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6250/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Vorinstanz; Aktie; Aktien; Quot;; Verfügung; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Dispositiv; Emission; Recht; Gesellschaft; Effekten; Verfahren; BVGer; Anleger; Geschäft; Dispositiv-; Urteile; Dispositiv-Ziff; Feststellung; Emissionshaus; Gruppe; Beschwerdeführende; FINMA
    BVGE 2019 IV/4Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Aktie; Aktien; Emission; Gruppe; Effekten; Urteil; Vorinstanz; Primärmarkt; Anleger; Gruppen; Gesellschaft; Emissionshaus; Kapital; Feststellung; Platzierung; Finanzbereich; Vermittler; Emittent; Kapitalerhöhung; Emissionshaustätigkeit; Angebot; Gesellschaften; Sinne

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2017.66Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).Journalist; Journalisten; Recht; Korrespondenz; Bundes; Akten; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beschwerdekammer; Medienschaffende; Verfahren; Verfahrensakten; Verteidiger; Anonymisierung; Medienschaffenden; Ukraine; Entscheid; Unschuldsvermutung; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Verletzung; Beschluss
    RR.2015.249Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG).Recht; Kantons; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Schweiz; Verfahren; Recht; Generalstaatsanwaltschaft; Staat; Bundesstrafgericht; Verfügung; Sachen; Tribunal; Entscheid; Nürnberg-Fürth; Rechtsmittelbelehrung; Obergericht; Bestimmungen; Ausland; Basel; Sinne; Annahme; Verfahren; énal; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Jörg; Werder

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014