Art. 74 Umweltschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2012/21 | Entscheid Art. 65 lit. e VRP Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen. Liquidation einer städtischen Ruhegehaltsordnung für Mitglieder des Stadtrates. Die städtische Ruhegehaltsordnung stellt keine Vorsorgeeinrichtung dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des BVG. Das FZG ist gestützt auf Art. 1 Abs. 3 FZG sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben. Eine sinngemässe Anwendung des FZG schliesst eine Abweichung von den Mindestansprüchen gemäss Art. 17 FZG nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2014, BV 2012/21).Beim Verwaltungsgericht angefochten.Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider undMarie Löhrer; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich | Stadt; Reglement; Vorsorge; Ruhegehaltsordnung; Reglements; Klage; Stadtrat; Versicherung; Auflösung; Freizügigkeit; Aufhebung; Arbeitgeber; Ruhegehaltsreglement; Stadtparlament; Gallen; Beklagten; Vorsorgefall; Regelung; Destinatär; Versicherungsgericht; Kapital; Beiträge; Ausscheiden; Auszahlung; Alter; Zeitpunkt; Vorsorgeeinrichtung |
LU | 7H 14 273 | Die Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Grund; Menge; Verursacherprinzip; Gebühr; Gebühren; Urteil; Mengengebühr; BGer-Urteil; Recht; Grundgebühr; Betrieb; Ferienwohnung; Verbrauch; Einsprache; Abgabe; Gemeinde; GSchG; Karlen; Ferienwohnungen; Gewässer; Abwasseranlage; Verhältnis; Anschluss; Wasserverbrauch; Entscheid; Abgaben; Abwasserentsorgung; Verursacherprinzips |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/161 und B 2016/162 | Entscheid Baurecht, Verfahren, Zonenkonformität, Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ingress und lit. a, Art. 25 RPG, Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV, Art. 11 Abs. 1, Art. 82 und Art. 82bis BauG.Von der Frage der Zonenkonformität des strittigen Bauvorhabens sind nicht nur die Anstösser, sondern potentiell alle Anwohner des Quartiers betroffen. Dementsprechend hat die Erstinstanz zu Unrecht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht (E. 4.2 f.).Der Betrieb eines Hundephysiotherapiezentrums ist in der reinen Wohnzone zonenkonform (E. 5).Der geplante Gewerbebetrieb verursacht nur geringfügige Lärmimmissionen. Zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge sind nicht angezeigt (E. 6).Kostenverlegung im Rekursverfahren (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2016/161 und B 2016/162). | Verfahren; Recht; VerwG; Hunde; VerwGE; Rekurs; Betrieb; Hinweis; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Rekursverfahren; Hinweisen; Wohnzone; Beschwerdeverfahren; Baugesuch; Beschwerdegegner; Einsprache; Gewerbebetrieb; Beschwerdebeteiligte; Parzelle; Verwaltungsgericht; Lärm; Kosten; Baubewilligung; Betriebskonzept; Erwägung |
SG | BV 2012/21 | Entscheid Art. 65 lit. e VRP Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen. Liquidation einer städtischen Ruhegehaltsordnung für Mitglieder des Stadtrates. Die städtische Ruhegehaltsordnung stellt keine Vorsorgeeinrichtung dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des BVG. Das FZG ist gestützt auf Art. 1 Abs. 3 FZG sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben. Eine sinngemässe Anwendung des FZG schliesst eine Abweichung von den Mindestansprüchen gemäss Art. 17 FZG nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2014, BV 2012/21).Beim Verwaltungsgericht angefochten.Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider undMarie Löhrer; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich | Stadt; Reglement; Vorsorge; Ruhegehaltsordnung; Reglements; Klage; Stadtrat; Versicherung; Auflösung; Freizügigkeit; Aufhebung; Arbeitgeber; Ruhegehaltsreglement; Stadtparlament; Gallen; Beklagten; Vorsorgefall; Regelung; Destinatär; Versicherungsgericht; Kapital; Beiträge; Ausscheiden; Auszahlung; Alter; Zeitpunkt; Vorsorgeeinrichtung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 87 (2C_8/2016) | Art. 15 ff. CO2-Gesetz (Emissionshandelssystem), Art. 45 ff. CO2-Verordnung; Treibhausgaseffizienz, kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten bei der Produktion von Steinwolle. Grundzüge des CO2-Emissionshandelssystems (E. 3) und der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten (E. 4.1-4.3). Prüfprogramm des Bundesgerichts im Rahmen der konkreten Normenkontrolle (E. 4.4 und 4.5). Die Treibhausgaseffizienz von Anlagen als Massstab für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten (Art. 19 Abs. 2 und 3 CO2-Gesetz) wird in der CO2-Verordnung für Produktionsprozesse, die mit Brennstoffen und Strom betrieben werden, gesetzeskonform konkretisiert (E. 5). Das formelle Gesetz enthält die Grundzüge des Emissionshandelssystems in hinreichender Bestimmtheit (E. 6.1). Die Zuteilung kostenloser Emissionsrechte verletzt das Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) nicht, wenn zur Berechnung im konkreten Fall der europäische Strommix herangezogen wird (E. 6.2). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) im Verhältnis zu anderen Staaten besteht nicht (E. 6.3). | Verordnung; -Gesetz; Emissionsrechte; -Verordnung; Strom; Emissionen; Emissionshandel; Produkt; Emissionshandelssystem; Zuteilung; Treibhausgas; -Gesetzes; Treibhausgase; Anpassungsfaktor; Bundesrat; Emissionsrechten; Unternehmen; Abgabe; Produktion; Emissionsminderungszertifikate; EHS-Unternehmen; Recht; Urteil; Reduktion; Produktbenchmark; Brennstoff; Anlagen |
142 V 239 (9C_553/2015) | Art. 51 Abs. 1 und 3 BVG; paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung. Die Reglementsbestimmung eines Vorsorgewerkes einer Sammelstiftung, wonach die Vertreter durch die betroffenen Verbände berufen werden, verletzt die Parität, wenn nur eine Minderheit der angeschlossenen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist (E. 4.4). | Arbeitnehmer; Stiftung; Vorsorge; Organ; Organisation; Pensionskasse; Organisations; Stiftungsrat; Arbeitgeber; Vorsorgeeinrichtung; Wahlreglement; Vertreter; Vertretung; Sammelstiftung; Parität; Arbeitnehmervertreter; Verwaltung; Versicherungskommission; Wahlreglements; Aufsichtsbehörde; Prüfung; Musterreglement; Sammelstiftungen; Reglement; Protokoll; Sachverhalt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5797/2020 | Normenkontrolle | Stiftung; Stiftungs; Recht; Vorinstanz; Vorsorge; Organ; BVGer; Verfügung; Reglement; Beschlussfassung; Stiftungsrat; Mitglied; Bundes; Organisation; Organisationsreglement; Sitzung; Urteil; Gebühr; BVGer-act; Mitglieder; Verwaltung; Willensbildung; Verfahren; Stiftungsurkunde |
C-226/2020 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | ügung; BVGer; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägung; Wiedererwägungsverfügung; Recht; Restaurant; Urteil; Zwangsanschluss; Person; Inhaber; Nichtigkeit; Kanton; Verfahren; Identität; Handelsregister; Bundesverwaltungsgericht; Restaurants; Parteien; Gehör; Zwangsanschlussverfügung; Beschwerdeführers; Anspruch; Eröffnung; Verfahrens; Verfügungsadressat; Personen; Vorsorge |