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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 74 AIG vom 2024

Art. 74 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 74 Ein- und Ausgrenzung

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:

  • a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
  • b. (1) ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
  • c. (2) die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).
  • 1bis Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG (3) untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. (4)

    2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. (5)

    3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    (1) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
    (2) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
    (3) SR 142.31
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
    (5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 74 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220115Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und WiderrufBeschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Sinne; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Person; Aufenthalt; Urteil; Befehl; Vorinstanz; Geldstrafe; Personen; Schweiz; Kantons; Bundesgericht; Täter; Aufenthalts; Verdacht; Missachtung; Personenkontrolle; Umstände
    ZHSB210505Diebstahl etc. und RückversetzungBeschuldigte; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Urteil; Dossier; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Befehl; Delikt; Limmat; Verteidigung; Beruf; Berufung; Fahrzeug; Person; Sinne; Kantons; Diebstahls; Verfahren; Personen; Zürich-Limmat; Polizei; Zusatzstrafe; Missachtung; Entscheid; Landes; Personenkontrolle
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.66-Beschuldigte; Beschuldigten; Facebook; Urteil; Recht; Video; NCMEC; Tagessätze; Beweis; Landes; Staat; Schweiz; Person; Beruf; Berufung; Datei; Landesverweisung; Verfahren; Report; Sinne; Handlung; Pornografie; Daten; Handlungen; Urteils; Grund; Nutzer
    BSAUS.2024.51-Beurteilte; Gericht; Ausländer; Basel; Migration; Freiheit; Freiheits; Landes; Urteil; Beurteilten; Ausschaffung; Migrationsamt; Schweiz; Landesverweisung; Vollzug; Untertauchensgefahr; Ausschaffungshaft; Basel-Stadt; Ausländerrecht; Freiheitsstrafe; Behörde; Behörden; Gerichts; Zwangsmassnahmen; Algerien; Verhandlung; Appellationsgericht; Anordnung; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 253 (6B_378/2020)
    Regeste
    Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).
    Expulsion; écis; écision; Infraction; Suisse; été; érimètre; énal; Genève; Selon; éléments; éférences; écité; égal; étranger; écurité; Ordre; -respect; éjour; éterminé; énale; Ausgrenzung; Tribunal; écembre; Entrée; égale; éciale; égion; éterminée; Arrêt