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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 739 ZGB vom 2024

Art. 739 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 739 3. Bei verändertem Bedürfnis

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 739 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 29privatrechtliche BaueinspracheBerufung; Zweck; Grundstück; Berufungsführerin; Fahrwegrecht; Grundstücke; Berechtigten; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Urteil; Grundbuch; Vorderrichter; Wegrecht; Erwerbs; Eintrag; Erwerbsgr; Altendorf; Recht; Baustellen; Gemeinde; Hinweis; Baustellenzufahrt; Kantons; Angefochten; Fahrwegrechts; Mehrbelastung; Auslegung; Zweckbestimmung; Ursprünglich; Einzelrichter
SZZK1 2018 22Fuss- und FahrwegrechtGrundbuch; Grundstück; Berufung; Fahrweg; Fahrwegrecht; Person; Bedürfnis; Bedürfnisse; Liegenschaft; Beklagten; Parteien; Grundstücke; Personaldienstbarkeit; Urteil; Klage; Gewöhnlichen; Vi-act; Gebiet; Berechtigte; Fahrzeuge; Tragene; Begründung; Berechtigten; Eintrag; Recht; Gunsten; KG-act; Bezirksgericht; Durchfahrt; Abzuweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 536Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Landwirtschaftliche; Fahrwegrecht; Ökonomiegebäude; Grundstücks; Bedürfnisse; Herrschenden; Grundstücke; Wohnhaus; Belasteten; Ursprünglich; Zweck; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Dienen; Umbau; Zufahrt; Grundbuch; Landwirtschaftlichen; Eigentümer; Ursprüngliche; Ursprünglichen; Personenwagen; Entscheid; Wortlaut; Landwirtschaft; Bedürfnissen
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; Beschluss; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Generalversammlung; Aufgelöste; Trete; Auflösungsbeschlusses; Handlung; Bundesgericht; Recht; Handlungen; Auffassung; STEIGER; Schweiz; Eintritt; Fortsetzung; Gesetzes
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