Art. 739 3. Bei verändertem Bedürfnis
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2018 29 | privatrechtliche Baueinsprache | Berufung; Zweck; Grundstück; Berufungsführerin; Fahrwegrecht; Grundstücke; Berechtigten; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Urteil; Grundbuch; Vorderrichter; Wegrecht; Erwerbs; Eintrag; Erwerbsgr; Altendorf; Recht; Baustellen; Gemeinde; Hinweis; Baustellenzufahrt; Kantons; Angefochten; Fahrwegrechts; Mehrbelastung; Auslegung; Zweckbestimmung; Ursprünglich; Einzelrichter |
SZ | ZK1 2018 22 | Fuss- und Fahrwegrecht | Grundbuch; Grundstück; Berufung; Fahrweg; Fahrwegrecht; Person; Bedürfnis; Bedürfnisse; Liegenschaft; Beklagten; Parteien; Grundstücke; Personaldienstbarkeit; Urteil; Klage; Gewöhnlichen; Vi-act; Gebiet; Berechtigte; Fahrzeuge; Tragene; Begründung; Berechtigten; Eintrag; Recht; Gunsten; KG-act; Bezirksgericht; Durchfahrt; Abzuweisen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 536 | Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. | Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Landwirtschaftliche; Fahrwegrecht; Ökonomiegebäude; Grundstücks; Bedürfnisse; Herrschenden; Grundstücke; Wohnhaus; Belasteten; Ursprünglich; Zweck; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Dienen; Umbau; Zufahrt; Grundbuch; Landwirtschaftlichen; Eigentümer; Ursprüngliche; Ursprünglichen; Personenwagen; Entscheid; Wortlaut; Landwirtschaft; Bedürfnissen |
91 I 438 | Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) | Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Widerruf; Aktiengesellschaft; Befugnisse; Gesellschaftsorgane; Beschluss; Eintrag; Verwaltung; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Urteil; Generalversammlung; Aufgelöste; Trete; Auflösungsbeschlusses; Handlung; Bundesgericht; Recht; Handlungen; Auffassung; STEIGER; Schweiz; Eintritt; Fortsetzung; Gesetzes |