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Obligationenrecht (OR)

Art. 735d OR vom 2024

Art. 735d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 735d Im Konzern

Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:

  • 1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
  • 2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
  • 3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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