Art. 735 Abstimmungen der Generalversammlung
1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2007/25 | Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). | Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Beschwerdegegnerin; Darlehensgewährung; Geschäft; Verlust; " Verzicht; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Risiko; Spiel; Höhe; Verzichts; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Entscheid; Ergänzungsleistung; EL-act; Über |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2007/25 | Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). |