Art. 733 Vergütungsausschuss
1 Die Generalversammlung wählt
2
3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
5 Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE170111 | vorsorgliche Massnahmen | Klagten; Beklagten; Anspruch; Sicherheit; Sicherstellung; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Verteilung; Hinterlegung; Betrag; Kapitalherabsetzung; Massnahme; Klägerische; Schloss; Gleichwertige; Ansprüche; Schulden; Gläubiger; Vorzeitig; Hinweis; Parteien; Gesellschaft; Werden; Schuldenruf; Rückstellung; Verbindlichkeit; Seitens; Beschloss |