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Obligationenrecht (OR)

Art. 731 OR vom 2024

Art. 731 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 731 Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung

1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.

3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 731 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
ZHHE180111OrganisationsmangelVerfahren; Recht; Gericht; Beklagten; Organisation; Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Bundesgericht; Urteil; Nebenintervenient; Offerte; Geschäft; Aktionäre; Untersuchungsgrundsatz; Preis; Versteigerung; Rechtsbegehren; Auflösung; Sachverhalt; Organisationsmangel; Lösung; Liquidation; Pattsituation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung
A-570/2014VerrechnungssteuerVerrechnung; Verrechnungssteuer; Dividende; Steuer; Recht; Generalversammlung; Bundes; Urteil; Verrechnungssteuerforderung; Betrag; Dividenden; Fälligkeit; Leistung; Vorinstanz; Jahresrechnung; Verzugszins; Stornopraxis; Gewinn; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Beschluss; Aktionär; Aktien; Kommentar; Nichtig; überwiesen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.37Kanton; Kantons; Entscheid; Entscheide; Filter; Schwyz; BStGer; Gerichtsstand; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Behörde; Bundesstrafgerichts; Verfahrensakten; Zuständigkeit; Behörden; Beschluss; Über; Konkurs; Oberstaatsanwalt; Verfolgung; Gesuch; Oberstaatsanwaltschaft; Ablehnung; Taten; Ortes

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bohrer, Kummer, ZihlerZürcher 3. Auflage , Art.7312018
KummerZürcher Obligationenrecht2015