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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 73 UVG vom 2024

Art. 73 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 73 Tätigkeitsbereich

1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.

2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu. (1)

2bis Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (2) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beschäftigen. (3)

2ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen Aufgaben. (4)

3 Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) SR 831.10
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/316Assurance; était; ’assurance; épend; épendant; Accident; étairie; écision; égale; Métairie; ’elle; Accidents; ’il; Caisse; -accidents; Activité; également; étive; ’activité; épendante; ’est; Entreprise; Intimée; ’intimée
VD2016/264-édéral; Caisse; étence; écision; étive; édérale; écembre; Assurance; étent; Espèce; -accidents; Assurance-accidents; -après; écuniaires; LPA-VD; Opposition; étaient; Association; évrier; Office; élai; éterminations; étente; Assuré; ésidente; -après:; Assurance-accidents;

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2013/43Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Versicherung; Ersatzkasse; Umbau; Abklärung; Einsprache; Abklärungen; Recht; Sachverhalt; Entscheid; Ansprecher; Mutter; Person; Unfallversicherung; Aussage; Quot; Leistungspflicht; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Arbeitnehmereigenschaft; Aussagen
SGUV 2008/52Entscheid Art. 43 (und 28f.) ATSG, Art. 45 UVG und Art. 53ff. UVV: Geltendmachung des Leistungsanspruchs und Abklärungspflicht der Unfallversicherung. Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG trotz Tätigkeit im Baugewerbe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/52). Arbeit; Versicherung; Recht; Beweis; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärungen; Einsprache; Sozial; Sachverhalt; Sozialversicherung; Unfallversicherung; Akten; Arbeitsverhältnis; Person; Anspruch; Hinweis; Entscheid; Rechtsvertreter; Unterlagen; Beweise; Beweiswürdigung; Gallen; Versicherungsleistungen; Umbau; Verfügung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1307/2016Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Vorinstanz; Tarif; Betrieb; Risiko; B-act; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Prämientarif; Einreihung; Beilage; Einsprache; Entscheid; Betriebe; Ersatzkasse; Begründung; Ersatzprämie; Prämiensatz; Verfügung; Klasse; Urteil; Einspracheentscheid; Klassen; Grundlage; Gericht; Verfahren; Stufe
C-3651/2015Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Vorinstanz; Prämien; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; Zuteilung; B-act; Ersatzkasse; Ersatzprämie; Klasse; Wettkampfsportler; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Quot;; Begründung; Betriebe; Urteil; ändig