Art. 73 Geheimhaltung, Orientierung der Öffentlichkeit, Mitteilung an Behörden Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB (1) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160091 | Einschränkung Akteneinsicht | Akten; Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Einsicht; Unterlagen; Rechtsbeistand; Aktenstück; Verfahren; Aktenstücke; Rechtsvertreter; Geheimhaltung; Verfügung; Privat; Interesse; Beschwerdeführers; Beschwerdegegners; Einschränkung; Privatkläger; Dokumente; Gehör; Geheimhaltungsinteresse; Zusammenhang; Beschränkung; Verfahren; Obergericht; Sachbearbeiter |
ZH | UH150220 | Verpflichtung zur Geheimhaltung | Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Geheimhaltung; Verfahren; Akten; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfügungen; Verpflichtung; Person; Verteidigung; Arbeitgeberin; Zürich-Sihl; Untersuchung; Antrag; Geheimhaltungspflicht; Zusammenhang; Stellung; Verfahrens; Akteneinsicht; Rechtsanwalt; Ordner; Einsicht; Geheimhaltungsverpflichtung; üglich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR130007 | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013 | Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Rekursgegnerin; Recht; Vertrauen; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Umgang; Besuch; Beschluss; Verfolgung; Obergericht; Verfahren; Polizeibeamten; Umstand; Wahrnehmungsbericht; Kontakt |
SO | STBER.2022.14 | - | Beschuldigte; Brand; Solothurn; Kanton; Beschuldigten; Polizei; Täter; Urteil; Bewohner; Tötung; Staat; Recht; Brandstiftung; ABI-Nr; Apos; Feuer; Beweis; Staatsanwalt; Urteils; Person; Freiheitsstrafe; Beruf; Benzin; Berufung; Ziffer; Schuh |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 463 (1C_33/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6). | Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig |
147 IV 137 (1B_537/2019) | Regeste Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5). | Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104 | ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; öffnen-; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Konto; Verdacht; Bundesstrafgericht; Zahlungen; Apos;; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; ührt | |
BV.2021.13, BP.2021.31 | VStrR; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Entscheid; Akten; Verfahrensakten; Sinne; Entscheide; Recht; Urteil; FINMA; Auskünfte; Interesse; Geheimhaltung; Behörde; Verdacht; Papiere; Untersuchung; ützte |
Autor | Kommentar | Jahr |
Rey, Schweizer | Basler Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |
Rey, Schweizer | Basler Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |