Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 73 HRegV vom 2024
Art. 73 Inhalt des Eintrags
1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt;b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;c. der Sitz und das Rechtsdomizil;d. die Rechtsform;e. das Datum der Statuten;f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;g. der Zweck;h. (1) die Höhe und die Währung des Stammkapitals;i. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile;j. bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;k. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;l. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;m. im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte;n. falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;o. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;p. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;q. die zur Vertretung berechtigten Personen;r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Geschäftsführung gemäss Artikel 62 Absatz 2;s. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;t. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;u. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;v. (3) ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. (1)
(1) (2) (2) (4) (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]). (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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