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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 73 ArG vom 2023

Art. 73 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 73 kantonaler Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:

  • a. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen;
  • b. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2.
  • 2 Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts (1) vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.

    3 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.

    4(2)

    (1) SR 220. Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57 Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.
    (2) Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 73 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
    ZHLA130011ForderungArbeit; Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitsort; Kläger; Verfahren; Berufung; Recht; Urteil; Überstunden; Parteien; Klage; ZPO/ZH; Klägern; Tarbeit; Stunden; Zeuge; Sinne; Befragung; Verfahrens; Entschädigung; Zeugen; Arbeitnehmer; Verrechnung; Arbeitszeit

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2012/16Urteil Arbeitsrecht, Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet, bewilligungsfreie Sonntagsarbeit, rechtliches Gehör.Art. 29 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 1 lit. a BV (SR 101), Art. 61 Abs. 2 VRP (sGS 951.1), Art. 18, 19 und 27 ArG (SR 822.11), Quot; Vorinstanz; Express; Rapperswil; M-Express; Fremdenverkehr; Recht; Sonntag; Entscheid; Tourismus; Tourist; Touristen; Bundes; Betrieb; Sonntagsarbeit; Migros; Fremdenverkehrs; Bedürfnis; Bedürfnisse; Arbeit; Beschwerde; Fremdenverkehrsgebiet; Augenschein; Saison; Wirtschaft; Rekurs; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    98 Ia 395Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5). Laden; Ladenschluss; Ladenschlussordnung; Stadt; Recht; Geschäft; Personal; Interesse; Stadtrat; Werktag; Regel; Schuhgeschäfte; Regierungsrat; Regelung; Gewerbe; Bundesgericht; Schliessung; Kantone; Werktages; Geschäftsinhaber; Personen; Freizeit; Betrieb; Schutz; Ladeninhaber