Art. 73 Umfang
1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. (1)
3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160024 | Schadenersatz | Berufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 79 (4A_301/2016) | Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). | Regress; Arbeitgeber; Versicherung; Haftpflicht; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Geschädigten; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Arbeitgeberin; Leistung; Ausgleich; Schuld |
134 III 636 (4A_246/2008) | Art. 48quater Abs. 3 Satz 2 aAHVG; Art. 73 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht. Der Haftpflichtige kann sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der seinen Regressanspruch geltend macht, nicht auf das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten berufen, wenn er dessen Direktanspruch die Verjährungseinrede entgegenhält (E. 1). | ädigte; Geschädigte; Befriedigung; Geschädigten; Befriedigungsvorrecht; Haftpflichtige; Schaden; Haftpflichtigen; Regress; Quote; Verjährung; Quotenvorrecht; Urteil; Solothurn; Vorinstanz; Versicherung; Haftung; Forderung; Verteilungsvorrecht; Ersatz; Leistung; Klage; Regressforderung; Person; Ansprüche; Haftungssubstrat; Regressanspruch |