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Obligationenrecht (OR)

Art. 729b OR vom 2024

Art. 729b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 729b Revisionsbericht

1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

  • 1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
  • 2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
  • 3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
  • 4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
  • 2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 729b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
    ZHHE130354Herausgabe / Rechenschaftspflicht (Art. 257 ZPO)Revision; Unterlagen; Beklagte; Beklagten; Herausgabe; Informationen; Revisionsbericht; Rechenschaft; Auftrag; Rechtsbegehren; Konto; Klage; Parteien; Rechenschafts; Revisionsberichte; Streitwert; Jahresrechnung; Kontoverbindungen; Kopie; Revisionsstelle; Gericht; Dokumentation; Zusammenhang; Mandat; Verfahren; Beauftragte; Kopien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2001 1212 § 105 lit. b ZPO; Sicherstellung von ParteikostenDie Verpflichtung zur Sicherheitsleistung während der Hängigkeit desKonkursverfahrens ist beschränkt auf Klagen des Konkursiten; die Konkursmasse ist daher nicht per se sicherstellungspflichtig. Dies schliesstnicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen... Konkurs; Konkursverfahren; Zahlungsunfähigkeit; Konkursmasse; Konkursverfahrens; Sicherstellung; Parteikosten; Gründen; Aktiven; Sicherheit; Prozesskosten; Konkursverfah-; /Edelmann/Killer; Zivilprozessrecht; Verpflichtung; Sicherheitsleistung; Hängigkeit; Klagen; Verlustscheine; Person; Bühler/Edelmann/Killer; Konkursit; Eröffnung; Konkurs-
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5113/2011Surveillance de la révisionément; évision; éputation; édé; énal; édéral; éprochable; ;agrément; été; Tribunal; éviseur; ;autorité; être; énale; érieur; érieure; écision; édure; élément; établi; égale; éciation; ération; ;elle; ;appréciation; éments; ésent; ;examen; éléments; érant