DO Art. 729 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 729 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 729

1 Il post da revisiun sto esser independent e sto far ses giudicament da controlla en moda objectiva. L’independenza na dastga esser restrenschida ni effectivamain ni apparentamain.

2 La cooperaziun a la contabilitad sco er la furniziun d’autras prestaziuns per la societad che duai vegnir controllada èn admissiblas. Sch’i resulta il privel da stuair controllar atgnas lavurs, ston vegnir prendidas mesiras organisatoricas e persunalas adequatas per garantir ina controlla fidada.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 729 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170164RechenschaftsabgabeRevision; Rechenschaft; Beklagten; Auftrag; Parteien; Klage; Herausgabe; Herausgabepflicht; Beauftragte; Unterlagen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Urteil; Revisionsmandat; Sinne; Erstattung; Auftraggeber; Hinweis; Streitwert; Parteientschädigung; Stellung; Grundlage; Verfügung
ZHAA100081Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf TeilnahmeVorinstanz; Vorbringen; Recht; Beschwerdegegner; Urteil; Schaden; Beschwerdeschrift; Urteils; Urteilsberatung; Über; Beschwerdeführer; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkurs; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Verweis; Rechtsvertreter; Berufung; Übrigen; Verletzung; Akten; Zusammenhang; Sinne; Anspruch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 137 (5A_169/2023)
Regeste
Art. 295b SchKG ; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).
SchKG; Stundung; Verlängerung; Sachwalter; Antrag; Lassstundung; Sachwalters; Konkurs; Gläubiger; Schuldner; Lassgericht; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Entscheid; BAUER/LUGINBÜHL; Stundungsdauer; Wortlaut; Lassverfahren; Verlängerungsantrag; Verfahren; Schuldbetreibung; Regelung; Appenzell; Ausserrhoden; Obergericht; Auffassung; Sanierung; Bundesgesetz; Zusammenhang
136 III 322 (4A_462/2009)Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR). Bei der Festsetzung des Konkursverschleppungsschadens ist das Vermögen im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte erfolgen müssen, mit demjenigen bei Konkurseröffnung zu vergleichen. Massgebend sind die Liquidationswerte, während den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt. Zur Substanziierung des Schadens, der nicht mit einer Verminderung der Aktiven, sondern einer Erhöhung der Verschuldung begründet wird, sind detaillierte Angaben zu den Liquidationswerten entbehrlich. Sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gegeben, hat sie das Gericht vorzunehmen, auch wenn sich die Partei nicht auf diese Bestimmung beruft (E. 3). Zeitpunkt, in welchem für Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit die relative Verjährung gegenüber den Konkursgläubigern, die den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen, zu laufen beginnt (E. 4). Konkurs; Schaden; Schadens; Beschwerdeführerinnen; Verjährung; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Gläubiger; Beschwerdegegner; Liquidation; Zeitpunkt; Konkurseröffnung; Liquidationswert; Bundesgericht; Kollokationsplan; Hinweis; Liquidationswerte; Überschuldung; Kaviar; Inventar; Passiven; Abtretung; Klage; Forderung; Vermögens; Bundesgerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung
B-3972/2016RevisionsaufsichtZulassung; Revision; Vorinstanz; Einzelunternehmen; Recht; Urteil; Einzelunternehmens; Unabhängigkeit; Stiftung; Verfahren; Revisionsexperte; Handels; Eintrag; Entzug; Eintragung; Verfügung; Handelsregister; Beschwerdeführers; Akten; Revisor; Sachverhalt; Unabhängigkeits; Person; Inhaber; Verweis