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Obligationenrecht (OR)

Art. 728 OR vom 2024

Art. 728 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 728 Ordentliche Revision 1. Unabhängigkeit der
Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

  • 1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
  • 2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
  • 3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
  • 4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
  • 5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
  • 6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
  • 7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
  • 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

    4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

    5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.

    6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Unternehmen, die durch die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrolliert werden oder die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrollieren. (1)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 728 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170164RechenschaftsabgabeRevision; Rechenschaft; Beklagten; Auftrag; Parteien; Klage; Herausgabe; Herausgabepflicht; Beauftragte; Unterlagen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Urteil; Revisionsmandat; Sinne; Erstattung; Auftraggeber; Hinweis; Streitwert; Parteientschädigung; Stellung; Grundlage; Verfügung
    ZHHG130015ForderungDarlehen; Dividende; Schaden; Aktionär; Forderung; Darlehens; Dividendenausschüttung; Höhe; Betrag; Beklagten; Gesellschaft; Forderung; Verrechnung; Bilanz; Schadens; Recht; Revision; Aktionärs; Liquidität; Konzern; Kapital; Schuld; Pooling; Eigenkapital; Forderungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160025Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (EK162082-.../Z1)Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Beschwer; Konkurs; Gericht; Beschwerdegegner; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Über; Überschuldung; Antrag; Rechtsmittel; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Akten; Obergericht; Überschuldungsanzeige; Entscheid; Geschäft; Revisionsstelle; Konkurseröffnung; Frist; Amtspflicht; Pflicht
    SGB 2017/73Entscheid Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 12 Abs. 1 lit. a VöB.Die Geschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde W. hat die in ihre Zuständigkeit fallende Rechnungskontrolle für die Jahre 2017 und 2018 mit der Option auf Verlängerung um vier Jahre im Einladungsverfahren auf eine externe Revisionsgesellschaft übertragen. Obwohl sie bei den Eignungskriterien die Unabhängigkeit der Gesellschaft verlangte, hat sie eine Bewerberin berücksichtigt, welche mit der Politischen Gemeinde in einem Mandatsverhältnis stand und deshalb das Risiko bestanden hätte, dass sie als Revisionsstelle eigene Arbeiten hätte überprüfen müssen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zuschlag aufgehoben (Verwaltungsgericht, B 2017/73). Angebot; Vorinstanz; Preis; Zuschlag; Unabhängigkeit; Punkt; Revisionsstelle; Vergabe; Einladung; Gemeinde; Recht; Punkte; Prüfung; Verwaltung; Verfahren; Zuschlags; Projekt; Geschäftsprüfungskommission; Politische; Auftrag; Anbieter; Stadt; Einladungsverfahren; Verwaltungsgericht; Politischen; Unternehmen; Mehrwertsteuer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 615 (5A_559/2007)Art. 288 SchKG; Anfechtung von ausgeführten Leistungen, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruhen. Voraussetzungen, unter welchen die Honorarzahlung an das Revisionsorgan für seine Tätigkeit als Revisionsstelle (Art. 728a ff. OR) und als Berater anfechtbar ist (im konkreten Fall Ausarbeitung eines Businessplanes und des voraussichtlichen Rechnungsabschlusses; E. 3-5). éancier; éanciers; éjudice; ébiteur; été; évision; Organe; Intention; ébitrice; être; Action; évocable; éance; évocatoire; Tempus; était; établi; Tribunal; Exécution; édé; ément; énéficiaire; Entre; édéral; étriment; échange; éances; égale; éfenderesse; évocables
    133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Gesellschaft; Recht; Jahresrechnung; Handelsgericht; Beschluss; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Rechtsschutzinteresse; Konzernprüferin; Jahresrechnungen; Aktien; Unabhängigkeit; Rechnung; Unregelmässigkeiten; Geschäftsjahre; Verfahren; FORSTMOSER/; Revisionsbericht; Verwaltung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse
    B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung