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Obligationenrecht (OR)

Art. 725a OR vom 2024

Art. 725a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 725a Kapitalverlust (1)

1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.

3 Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

4 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 725a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190003Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der RevisionsstelleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kostenvorschuss; Obergericht; Kantons; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Eingabe; Aufschiebende; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Überschuldung; Einzelgericht; Verfügung; Kostenvorschusses; Geleistete; Auferlegt; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Beschwerdeführerin; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Summarischen; Konkurssachen; Verwaltungsrat
ZHPS170163Überschuldungsanzeige / Hinterlage der BilanzKonkurs; Konkursitin; SchKG; Überschuldung; Vorinstanz; Beschwerde; Verwaltungsrat; Entscheid; Überschuldungsanzeige; Antrag; Zwischenbilanz; Konkurseröffnung; Ziffer; Urteil; Sinne; Bilanz; IVm; Generalversammlung; Handelsregister; Aufzuheben; Konkursgericht; Vorinstanzliche; Beschwerdeführerin; Reichte; Revidierte; Zurückzuweisen; Voraussetzung; Revision; Pfäffikon; Revisionsstelle
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2016.20 (AG.2016.583)Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR
BSBEZ.2016.20 (AG.2016.230)Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR (BGer 5A_373/2016 vom 28. Juli 2016)
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