Art. 725a Kapitalverlust (1)
1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital,
2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden.
3 Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190003 | Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kostenvorschuss; Obergericht; Kantons; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Eingabe; Aufschiebende; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Überschuldung; Einzelgericht; Verfügung; Kostenvorschusses; Geleistete; Auferlegt; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Beschwerdeführerin; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Summarischen; Konkurssachen; Verwaltungsrat |
ZH | PS170163 | Überschuldungsanzeige / Hinterlage der Bilanz | Konkurs; Konkursitin; SchKG; Überschuldung; Vorinstanz; Beschwerde; Verwaltungsrat; Entscheid; Überschuldungsanzeige; Antrag; Zwischenbilanz; Konkurseröffnung; Ziffer; Urteil; Sinne; Bilanz; IVm; Generalversammlung; Handelsregister; Aufzuheben; Konkursgericht; Vorinstanzliche; Beschwerdeführerin; Reichte; Revidierte; Zurückzuweisen; Voraussetzung; Revision; Pfäffikon; Revisionsstelle |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2016.20 (AG.2016.583) | Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR | |
BS | BEZ.2016.20 (AG.2016.230) | Konkurseröffnung gemäss Art. 729c OR i.V.m. Art. 725a OR (BGer 5A_373/2016 vom 28. Juli 2016) |