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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 72 ZGB vom 2024

Art. 72 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 72 III. Ausschliessung

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.

2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150126Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer
ZHNP120022Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / HerausforderungsbegehrenBerufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Ausschluss; Klage; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Verfahren; Berufungsverfahren; Mitglied; Begründung; Beschluss; Generalversammlung; Feststellung; Pacht; Gericht; Kündigung; Vi-Prot; Sachverhalt; Entscheid; Brief; Präsident; Gärten; Vorstand; Erwägungen; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 97Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB). Ein unbestimmter statutarischer Ausschliessungsgrund (Generalklausel) ist der statutarischen Ausschliessung ohne Grundangabe gleichzustellen; eine Anfechtung der Ausschliessung ist somit nicht statthaft (E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn ein Verein eine andere als die ihm vom Gesetzgeber zugedachte ideale Zwecksetzung aufweist (E. 3). Ausschliessung; Verein; Mitglied; Recht; Vereins; Mitglieder; Statuten; Gesetzgeber; Bundesgericht; Anfechtung; Gründen; Beklagten; Schweiz; Rechtsprechung; Ausschliessungsfreiheit; Mitglieds; Angabe; Wirtschaftsverbände; Berufs; Kultur; Urteil; Berufung; Generalklausel; Grundangabe; Entscheid; Ausschluss; Mitgliedern
123 III 193Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2). Mitglied; Verein; Ausschliessung; Vereins; Rolex; Mitglieder; Beklagten; Recht; Urteil; Ausschluss; Interesse; Schweizerische; Verband; Mitgliedes; Vorinstanz; Interessen; Persönlichkeit; Gründen; Bundesgericht; Uhren; Anfechtung; Schweizerischen; Berufung; Ausschlussautonomie; Persönlichkeitsrecht; Entfaltung; Entscheid; Statuten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2129/2007KostenbeteiligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Vermögenswert; Herkunft; Deutsch; Polizei; Bundesverwaltungsgericht; Vermögenswerte; Eigentum; Kantonspolizei; Geldbetrag; Umsatz; Sachverhalt; Person; Beweis; Sicherstellung; Urteil; Verein; Getränke; Verfügung; Vermischung; Geldes; Sicherheit; Betrages

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren
SK.2015.25Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)FINMA; Beschuldigte; Recht; Edelmetall; Apos;; Beschuldigten; Recht; Bundes; Edelmetalle; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Gesellschaft; Verwaltung; Verfahren; Urteil; Kunden; Geldstrafe; VStrR; Verwaltungs; Entgegennahme; Rechtsanwalt; Verteidigung; Gesellschaften; Einlage; Person; Täter; Finanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kocher, Clavadetscher Hand Zollgesetz2009