Art. 717 OR vom 2024
Art. 717 (1)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ([AS 1992 733]; [BBl 1983 II 745]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2015/3 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verschulden. Verjährung. Grundsätzlich gilt im Konkursfall Schadenskenntnis mit Auflage von Kollokationsplan und Inventar. Vorliegend ist aber unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt (telefonische Nachfrage bei Konkursamt: Es werde keine Dividende ausbezahlt) genügende Kenntnis davon hatte, dass sie mit ihrer gesamten Forderung zu Verlust kommen wird. Diesbezüglich ist die Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zahlungsmoral der Arbeitgeberin, provisorische Pfändungsverlustscheine) haben indessen keine kenntnisauslösende Wirkung. Verschulden bejaht, da kein Exkulpationsgrund erkennbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016,AHV 2015/3).Entscheid vom 11. August 2016 | Schaden; Konkurs; Beiträge; Schadens; Schadenersatz; Ausgleichskasse; Sozialversicherungsbeiträge; Posten; Höhe; Arbeitgeber; Recht; Verjährung; Verfügung; Gesellschaft; Betreibung; Urteil; Aktiven; Sozialversicherungsanstalt; Arbeitgeberin; Einsprache; Zeitraum; Verjährungsfrist; Frist; Organ; Forderung |
SG | AHV 2015/2 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016 | Schaden; Schadenersatz; Gesellschaft; Beiträge; Verwaltung; Betreibung; Verlustschein; Schadens; Konkurs; Verwaltungsrat; Verlustscheine; Recht; Pfändung; Ausgleichskasse; Verwaltungsrats; Höhe; Arbeitgeber; Haftung; Verjährung; Sozialversicherungsanstalt; Sozialversicherungsbeiträge; Schadenersatzforderung; Posten; Jahresabrechnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 11 (4A_36/2021) | Regeste Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2). | Gesellschaft; Gläubiger; Schaden; Klage; Konkurs; Aktionär; Gläubigers; Konstellation; Recht; X-Fonds; Bundesgericht; Konkurrenz; Schutz; Gesellschafts; Organ; Verwaltung; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Beschwerdegegner; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Aktivlegitimation |
144 V 388 | aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60 KVG (beide Bestimmungen aufgehoben auf Ende Dezember 2015), aArt. 106-106c KVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017); aArt. 78-78c KVV (aufgehoben auf Ende Dezember 2015); Art. 12 KVAG; Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre KVG-Tochtergesellschaften zur Bildung zusätzlicher Reserven im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60 KVG ("Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung") noch aus aArt. 106a KVG ("Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund") oder aus dem auf 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG kann auf die Zulässigkeit weiterer Finanzierungsmöglichkeiten - beispielsweise in Form von Mittelzuflüssen aus dem VVG-Zusatzversicherungsbereich - geschlossen werden (E. 5-7). Daran vermögen allfällige gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Vorschriften nichts zu ändern (E. 5.6). | Kranken; Prämien; Finanzierung; Versicherer; Krankenversicherung; Reserve; Reserven; Beschwerdeführerinnen; Krankenpflegeversicherung; Zuschüsse; Versicherung; Recht; Krankenversicherer; Holding; Prämienkorrektur; Urteil; Gesellschaft; Kanton; Ausgaben; Gesellschaften; Kantone; Zusatz; Leistungen; Kantonen; Botschaft |